Mannheim
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Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft · 1929-01-01 · XXi (1929) · page 295

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Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft
Volume
XXi (1929)
Date
1929-01-01
Page
– (sequence 295)
Language
German
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IRI
…/3486266-3486301--7909-3494287
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222 geneigt ißt. die Errichtung neuer Religionsgesellschaften zu dulden1). Da ich aber als sicher vernommen habe, dass die beregten Trennungslastigen bei dem Gastwirth Lazarus Wolf dahier einen Saal gemiethet haben, um schon nächsten Samstag den 20ten d. M. ihren Gottesdienst daselbst abzuhalten, so ersuche ich Gr. Kreisamt ein Verbot hierüber an genannten Wolf und an die Leiter des Unternehmens ergehen zu lassen, bis die Sache vom Gr. Kreisamt geprüft und als zulässig befunden worden ist, womit ich noch die ergebenste Bitte verbinde, mich seiner Zeit zur ferneren Berichterstattung gefälligst auffordern zu wollen. gez. Moses Mannheimer, Rabbinats-Yicar. Die Regierung legte Mannheimers Eingabe zur Begutachtung dem Grossh. Rabbiner Dr. Aub in Mainz vor, der am 9. April 1858 antwortete, dass weder ein dogmatisches noch ein liturgisches Gesetz existiere, welches das Abhalten eines Gottesdienstes ausserhalb der Synagoge verböte. Die von dem Darmstädter Rabbinatsverweser allegierten talmudisch ־ rabbinischen Stellen seien nur moralische Sätze, welche den Einzelnen ermahnen, den öffentliehen Gottesdienst in der Gemeindesynagoge zu besuchen. Es könnte indessen in einer Gemeinde sich ereignen, dass Rabbiner und Vorstand unberechtigte oder gesetzwidrige Reformen im Gottesdienst sich erlauben, wodurch die religiöse Überzeugung eines Theils verletzt würde. Ip solchem Falle erheischt die Achtung vor der Gewissensfreiheit, diesem Theil einen bes. Gottesdienst zu gestatten, ohne deshalb die gänzliche Trennung und Lossagung von der Gemeinde zu sanctioniren. ״Es wäre demnach den Männern, welche einen bes. Gottesdienst ausserhalb der Synagoge verlangen, aufzugeben, die Gründe zu dieser Trennung namhaft zu machen. Jedenfalls dürfte diese Trennung nur eine provisorische sein, welche mit der Aufnahme eines Rabbiners in Darmstadt aufhören müsste. Denn man darf der Weisheit und Gerechtigkeit der Grossh. Staatsregierung vertrauen, dass das dortige Rabbinat nur mit einem Manne besetzt wird, der fern von allen Extremen eines seichten Rationalismus und der fanatischen Hyperorthodoxie auf dem positiven Boden der Offenbarung unwandelbar feststeht.“ l) Mit weichen Mitteln sachte man die Orthodoxie za knebeln und bei der Regierung za verdächtigen.

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