Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft
- Journal
- Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft
- Volume
- XXi (1929)
- Date
- 1929-01-01
- Page
- – (sequence 294)
- Language
- German
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221 öffentlichen hat, sobald er inmitten 10 Erwachsener männlichen Geschlechts verrichtet wird, ist nach der jüdischen Religion ver« werflicb und unzulässig. Der Schulchan Aruch, Orach Chajim, der allein gültige Kodex des jüdischen Ritus im Sinne der Orthodoxie lehrt in Kap. 90 V. 9: ״Jedermann strebe darnach, zu beten in der Synagoge mit der Gemeinde“, wobei die in der jüdischen Casuistik als erste Antoritäten geltenden Glossatoren anmerken: Auch dann, wenn sich Jemand einen eigenen Gottesdienst mit 10 Erwachsenen in seinem Hause einrichten könnte, auch dann wenn sich in der Synagoge viele Sünder (Übertreter des Ceremonialgesetzes) befänden, soll er in die Synagoge gehen, um mit der Gemeinde zu beten“, ibid § 1 i (ein Allegat aus dem Talmud Berachoth!01. 28) heisst es: ״Wer sich der Synagoge seines Ortes entzieht, heisst ein böser Nachbar.“ Überhaupt verdammt die jüd. Religion an vielen Stellen das Absondern von der Gemeinde mit den schärfsten Ausdrücken. Was sollte denn auch aus der Synagoge, was sollte aus jeder Kirche werden, wenn es jedem Beliebigen gestattet wäre, sich einen eigenen öffentlichen Gottesdienst einzurichten? In Wiesbaden haben es, wie mir mitgetheilt wurde, vor einigen Jahren auch einige Israeliten unternommen, sich einen eigenen Gottesdienst einzuricbten, aber es musste auf strengen Befehl der Herzogi. Nassauischen Regierung unterbleiben. Die hiesigen Trennungslustigen können die bis jetzt unternommenen Verbesserungen nicht geltend machen, da diese der von den früheren Rabbinern gutgeheissenen Synagogenordnung gemäss sind, und was die Einführung der Orgel betrifft, diese von der Orthodoxie ebenfalls gutgeheissen ist1). Sollten aber wider Wissen und Hoffen diese Trennungslustigen sich zu anderen Religionsgrundsätzen bekennen oder wenigstens solche vorgeben, als zu welchen sich das positive Judenthum und die hiesige Gemeinde bekennt (! der Verl.), so fallen sie in die Kategorie einer neuen Religionsgesellschaft und werden demzufolge meines Erachtens den Bedingungen des Gesetzes von 1850, die Bildung neuer Religionsgesellschaften betr. zu entsprechen haben, bevor ihnen die Abhaltung eines öffentlichen Gottesdienstes gestattet wird, vorbehaltlich dessen, ob die Staatsbehörde noch jetzt l) Von welcher und wq ist nicht gesagt.