Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft
- Journal
- Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft
- Volume
- XXi (1929)
- Date
- 1929-01-01
- Page
- – (sequence 282)
- Language
- German
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209 Vorlesen der מגילה war es Sitte, dass dem Vorbeter zwei der ältesten und verdientesten Gemeindemitglieder assistieren. Wo ein Rabbiner war, war dieser gewöhnlich der eine, und der andere wurde vom Vorstand bestimmt. Lange Zeit war dies in Darmstadt neben Rabb. Dr. Auerbach Alex. Wolff. Nach dessen Tod nahm es Ephrajim Bendheim für sich in Anspruch. Doch der Vorstand batte Hey um Wolfskehl bestimmt. Da dieser am Anfang nicht anwesend war, begab sich H. Seligmann Wolfskehl auf die Tribüne und bedeutete E. ßendheim zurückzubleiben. Naeb den Feiertagen erhob Bendheim Beschwerde beim Kreisamt. Auch Rabb. Dr. Auerbach beanstandet die Ausübung des Ehrenamts durch S. Wolfskehl, weil dieser am שבת Geschäfte treibe, was wieder der Vorstand in einer besonderen Eingabe zurückweist, da er darin eine Verletzung der Gewissensfreiheit und ״ein die Inquisition nachahmendes Verfahren erblicke“, indessen sei er aber auch gegen die Ansicht des Kreisrats, der dem Alter bei diesen Ehrenämtern den Vorzug geben will. Der Streit gelangte ans Ministerium, welches entscheidet, dass das Assistieren bei den fraglichen Ceremonien am Versöhnungstag und Purimfest ein Ehrenamt ist, wozu nicht unbedingt das älteste Gemeindemitglied, sondern nur dann zu bestimmen ist, wenn dasselbe ein religiöswürdiger Mann ist. Das Verhältnis von Rabb. Dr. Auerbach zum Vorstand der Darmstädter Religionsgemeinde wurde immer unhaltbarer. Wie bereits erwähnt, liess letzterer kein Mittel unversucht, am dem wegen seiner religiösen Richtung missliebigen Rabbiner das Amt zu verleiden und ihn selbst bei der Vorgesetzten Behörde unmöglich zu machen. Bedauerlicherseits leisteten auch andere Beamte der Gemeinde diesem Treiben Vorschub z. B. ein Lehrer, der früher selbst vom Vorstand zu leiden hatte1), jetzt aber aus anderen Motiven sich mit dem Vorstand gegen den Rabbiner verband sowie ein Hilfskantor, der von Rabb. Dr. Auerbach früher wegen sittlicher Verfehlungen zur Vorbeterfunktion für unwürdig erklärt worden war, dennoch i. J. 1855 vom Darmstädter Vorstand als Hilfsvorbeter am Neujahrsfest und Versöhnungstag angenommen wurde. Der Vorstand beschuldigte Rabb. Dr. Auerbach verschiedener Vergehen (Ausführung von Trauungen ohne die gesetzlichen Ausweispapiere, ף Siehe m. Schrift: Jüd. Schul- und Lehrerverhältnisse in Hessen $. 31• «Jahrbuch der J. L. G. XX. 14