Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft
- Journal
- Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft
- Volume
- XXi (1929)
- Date
- 1929-01-01
- Page
- – (sequence 278)
- Language
- German
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" 205 Auerbach mit Rücksicht au! seinen Gesundheitszustand, der ihn häufig verhindere, Amtsverrichtungen ausserhalb seines Wohnorts vorzunehmen, um einen Stellvertreter und schlägt hierzu den ordnungsmässig geprüften Rabbinatskandidaten Dr. Meyer Neustadt dahier vor. Dieser Vorschlag scheint jedoch nicht nach dem Wunsche des Vorstandes gewesen zu sein, weshalb letzterer unter Berufung auf die Ehescheidung des Dr. Neustadt sowie seine Beteiligung an dem unter dem Namen seiner Mutter hier betriebenen Antiquitätengeschäft dagegen protestiert. Rabb. Dr. Auerbach betont die Eignung von Dr. Neustadt, und das Ministerium bestätigt den Vorschlag, vorausgesetzt jedoch, ״dass hierdurch keine grösseren Kosten für die Betheiligten als bisher entstehen.“ Jetzt wendet sich der Darmstädter Vorstand aufs neue gegen den Wunsch des Rabbiners, den Rabbinatsstellvertreter Dr. Neustadt in Gemässheit der bestehenden Observanz mit dem Morenu-Titel zur Tora anfzurnfen und dem Vorsänger entsprechende Weisung zu geben. Zugleich beklagt er sich, weder über die Ernennung des Dr. Neustadt gehört noch benachrichtigt worden zu sein. Das Ersuchen des Landrabbiners, den Dr. N. mit dem Morenu-Titel aufzurufen, müsse er verweigern. ,,Wenn wir dem Rabbiner das Recht zugestehen, die theologischen Kenntnisse, die zur Erhaltung eines Morenu-Titels erforderlich sind, zu prüfen, so dürfen wir der Gemeinde und resp. ihren Organen, dem Vorstand, das Recht, diesen Titel sowie überhaupt Ehrentitel in der Synagoge anzuerkennen, nicht entreissen lassen.“ Wie sehr sich das Verhalten des Vorstandes als persönliche Spitze gegen den Rabbiner darstellt, beweist die Bemerkung: ״Nebenbei mag die Bemerkung nicht am Unrechten Orte sein, dass Rabb. Dr. Auerbach auch schon einem Gymnasialschüler die wichtige Funktion einer Trauung übertragen hat1). Sollte nun vielleicht auch dieser als ״unser Lehrer und Wegweiser“ mit dem Morenu- Titel zur Tora gerufen werden?“ Auf dieses unerhörte Vorgehen des Darmstädter Vorstandes in einer spezifisch jüdischen Angelegenheit antwortet der Provinzial-Commissär v. Starck2) in kluger und taktvoller Weise: ״Die Frage, wer mit dem Morenu-Titel aufgerufen ף Jeder Erwachsene, der die massgebenden halaehiseben Bestimmungen über גיטין וקדושין kennt, ist dazu berechtigt. a) Der spätere Staatsminister.