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Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft · 1929-01-01 · XXi (1929) · page 277

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Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft
Volume
XXi (1929)
Date
1929-01-01
Page
– (sequence 277)
Language
German
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IRI
…/3486266-3486301--7891-3494269
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204 bach die erbetene Gehaltszulage von 300 fl zu bewilligen und stellt dem ״höchstpreislichen Ministerium‘4 anheim, Dr. Auerbach die am 29. November 1834 provisorisch verliehene Stelle definitiv zu übertragen. — Doch der Darrastädter Vorstand lässt nicht nach. In einer weiteren Eingabe an den Prov. Commissär am 11. Dezember 1840 zählt er dreizehn Fälle auf, in denen Rabb. Dr. Auerbach bei Trauungen mehr als 5 fl Copulationsgebühr erhalten hat. Dieses für den Vorstand wahrhaft beschämende Aktenstück sendet die Provinzialdirektion dem Ministerium mit dem Bemerken zu: ״Die von dem Vorstand aufgezählten, aus einer späteren Zeit herrührenden Copulationen, mögen dieselben nun vollzogen und in der bemerkten Weise honorirt worden sein oder nicht, werden an dem Resultate, welches sich aus den einen Zeitraum von 6 Jahren umfassenden Aufzeichnungen des Rabbiners ergibt, nichts zu ändern vermögen. Für die Behauptung, dass Dr. Auerbach von einer Copulation schon 70 fl (!) empfangen habe, ist der hiesige israel. Religionsvorstand jede nähere Nachweisung schuldig geblieben. Aus diesen Gründen verdient die Berechnung des Vorstandes, wonach Dr. Auerbach aus Copulationen 1100 fl jährlich beziehen soll, nicht die mindeste Berücksichtigung. Wahrhaft lächerlich ist aber der Antrag, gegen Dr. Auerbach wegen seines Gebührenbezugs aus Copulationen eine Untersuchung einzuleiten1), während es bei den Geistliehen aller Confessionen, wie bei Ärzten notorisch nicht bloss erlaubt sondern auch herkömmlich ist, dass gewisse Dienstleistungen, wozu namentlich Copulation, Confirmation etc. gehören, von den Wohlhabenden über die Taxe bezahlt werden. Dass der Darm- Städter Vorstand dies recht gut weiss, geht schon daraus hervor, dass er eben Dr. Auerbach die angeblich unerlaubt bezogenen Gebühren doch als einen Tbeil seines unständigen Diensteinkommens in Aufrechnung bringt.“ Am 30. Dezember teilt das Ministerium dem Prov. Commissär mit, dass Rabb. Dr. Auerbach eine jährliche Gehaltszulage von 200 fl auf Widerruf bewilligt worden ist. Jedoch bleibt es vorerst noch bei seiner prov. ÄnstelfungT Einige Jahre später entsteht ein neuer Streit um die Stell- Vertretung des Rabbiners. Im Jahre 1843 bittet Rabb. Dr. *) Unrühmliches Verhalten des Darrastädter Vorstandes, gegen welchen die Behörde den Babbiner in Schutz nehmen muss.

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