Mannheim
Compact Memory

Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft · 1929-01-01 · XXi (1929) · page 265

Scan of the page
Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft
Volume
XXi (1929)
Date
1929-01-01
Page
– (sequence 265)
Language
German
Belongs to
journal volume
OCR quality
94% known words query
IRI
…/3486266-3486301--7879-3494257
Visual Library
page viewer of the UB Frankfurt

Mentioned entities

OCR text

3 entity mentions

192 b) dass beim Abgang eines der beiden Rabbiner zu Michelstadt dessen Stelle eingehe1), c) dass jede Einwirkung der ausländischen Rabbiner zu Neckarbischofs heim, Hanau, Frankfurt, Kochendorf und Aschaffen־ barg gänzlich aufböre und d) dass die Juden zu Lampertheim dem hiesigen Rabbiner, jene zu Wimpfen aber dem Michelstädter zugewiesen werden. Dieser letztere mag, wie es in ähnlichen Fällen bisher schon üblich war, sich der Aushilfe der Vorsänger bedienen. Was die Verriebtungen der Rabbiner betrifft, so sollen dieselben lediglich auf deren geistliches Amt beschränkt werden. Die rabbinisebe Jurisdiction soll aufgehoben werden. Wegen der Besoldung der Rabbiner soll denselben eine fixe Besoldung gegeben und solche auch auf die Juden repartirt werden, wie solches in den vormals Mainzischen Ämtern zum Teil der Fall war; indessen wird es vor der Hand am sachgeraässesten seyn, die dermaiigen sehr verschiedenartigen Verhältnisse ungeändert bis zur Anstellung eines neuen Rabbiners dahier fortbestehen zu Lassen/‘ Am 16. Juni 1833 schrieb der Vorstand der israelitischen Gemeinde Darmstadt an den Provinzial-Commissär, dass Grossh. Landrabbiner Callmann Israel Mengenburg am 14. Juni gestorben sei. (In der Judenmatrikel wird sein Alter auf 80 Jahre angegeben). ״Da die Vermögensverhältnisse der Witwe nicht genügend seien, beantragt der Vorstand, dass ihr auf drei Monate vom Sterbetag ihres sei. Mannes an die volle Besoldung desselben — auf drei Monate also bis zum 15. September dieses Jahres, monatlich 55 fl 50 kr. betragend, unter der ausdrücklichen Bedingung jedoch ausbezahlt werden solle, dass sie das Honorar, welches dem Assistenten des provisorischen Rabbinatsvicars bestimmt wird und monatlich 12 fl 30 kr. beträgt, an jenen bis 15. September bezahle. Am 9. Juli desselben Jahres teilte der Vorstand in einer weiteren Eingäbe der Regierung mit, dass Alexander Wolf ״ein Mann, der die ungetheilte Achtung und Liebe unserer ganzen Religionsgemeinde geniesst, Kenntnisse und Vertrauen besitzt, sich bereit erklärt hat, die Stelle des Landrabbiners provisorisch bis zu deren Wieder- *) Offenbach ist nachträglich gestrichen worden.

Text as recognised by OCR (ABBYY FineReader), without corrections. Entity mentions: TagMe (2021); their positions were matched to this text again.