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Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft · 1929-01-01 · XXi (1929) · page 264

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Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft
Volume
XXi (1929)
Date
1929-01-01
Page
– (sequence 264)
Language
German
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IRI
…/3486266-3486301--7878-3494256
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191 rabbiner Calmann Israel Mengenburg von der Obergrafschaft Gatzeneinbogen und der Herrschaft Epstein ein Gehalt von 600 fl bezog, für freie Wohnung wurde der Stadt-Judensehaft von Darmstadt 100 fl aus derLandjudenschaftskasse vergütet. Ausserdem erhielt er von den Juden im ehemaligen Oberamt Starkenburg 25 fl, von Gernsheim 5 fl 24 Kreuzer, von den Juden in Schönberg, Zell, Elmshorn und Reichenbach 16 fl 80 kr., von den Juden in Messel 5 fl in Lengfeld 5 fl, von einigen Juden in Dieburg 10 fl, endlich aus Stiftungen zu Griesheim 80 fl, zu Darmstadt 10 fl und Michelstadt 15 fl. Bemerkenswert ist, dass Rabbiner Isaak Lob Wormser in Michelstadt kein ständiges Einkommen bezog, sondern nur auf unständige Einnahmen, Geschenke usw. angewiesen war. Provinzialcommissär Scbleiermacher beantragt am Schlüsse seines Berichts ans Ministerium, für jede Provinz einen Oberrabbiner zu ernennen und den Landrabbiner in Darmstadt unter Zusammenfassung aller einzelner Beträge ein Gehalt von 1000 fl jährlich zu gewähren, besonders da am 1. April 1825 die Ausgaben der Landjudenschaftskasse durch den Wegfall der an die Hauptstaatskasse zu entrichten gewesenen Pferdeklepper- Wachs- Silber- Mess- und Federkielgelder, welche für die Landjudenschaft der Provinz jährlich 243 fl 11 kr. betrugen, geringer würden. Endlich beantragt Schleiermacher, dass die Gebühren für die Gerichtsbarkeit der Oberrabbiner (Ehepakten und Entscheidungen bei Streitigkeiten in gewissen Fällen)1) in Wegfall kommen sollten. Am 23. April 1825 entschied das Grossh. Ministerium (Grolmann), dass der Staat sich die Bestätigung der Babbiner Vorbehalte, ״indem diess nur das einzige Mittel ist, zu befördern, dass künftig nur gebildete Männer diese Stellen erhalten.“ Darum sei es wünschenswerth, dass nur ein Rabbiner für die Provinz bestellt werde, doch sei bis zum Abgang des einen oder andern Rabbiners es noch beim alten zu belassen und deshalb a) bis zum Eintritt jenes Falles sämtliche Juden nach Massgabe der geographischen Lage an die drei in der Provinz befindlichen Rabbinen dahier, zu Offenbach und Michelstadt hinzuverweisen, ohne dass jedoch eine Unterordnung der beiden zuletzt genannten gegen den hiesigen Rabbiner stattfindet. ף Siehe S. 183—185.

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