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Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft · 1929-01-01 · XXi (1929) · page 262

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Journal
Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft
Volume
XXi (1929)
Date
1929-01-01
Page
– (sequence 262)
Language
German
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IRI
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189 ״scheinet mir räthlfcb, wenn solche dem Landrabbiner za Darmstadt untergeben wird“. Dagegen erklären die Otzberger Schatzjuden sowie diejenigen von Lengfeld und Oberklingen, dass sie absolut keinen ״Ober- Rabiner von nöthen hätten, indem sich kaum bei ihrer kleinen Gemeinde in 4—6 Jahren ein Fall ereigne, wo sie den Beistand oder Rath eines Ober-Rabiners bedürften und so sich dieser ergeben sollte, stehe ihnen nach ihren Religionsgrundsätzen frei, die Hilfe eines Ober-Rabiners einzuholen, welcher ihnen am wenigsten kostspielig sei.“ Befragt wurden ferner die Vorsteherämter Dieburg, Seligenstadt, Alzenau, Grosskrotzenburg, Heppenheim, Bensbeim, Lorsch, Fürth, Gernsheim und Steinheim1). Am 14. Juni 1803 wurde die Judenschaft von Starkenburg von der weiteren Zahlung an den Maynzer Landrabbiner von der Landgräflichen General- Commission freigesprochen. Zugleich hatte sie mit dem Landrabbiner in Darmstadt die verbindliche Übereinkunft in separato getroffen, dass ersterer (Mainzer Rabbiner) dem letzteren jährlich ״wegen voifallenden in ihre Religion einschlagenden Geschäften und dessen Bemühungen 25 fl. aversionaliter nebst seinen Neben Akzidenzien bezahlen solle. Im Jahre 1806 beklagt sich Rabbiner Mengenburg bei der Regierung, dass er auf sein Gesuch von 1803 noch keine Resolution erhalten habe, 1804 in einer weiteren und 1813 in einer vierten Bittschrift, worin er besonders ersucht, ״dass eine hohe Verfügung dabin gnädigst erlassen werden mögte, dass alle im Fürstenthum Starkenburg eingesessenen Juden sich bey vorkommenden für den Landrabbiner geeigneten Casualien sich lediglich an mich und nicht an ausländische 2) Rabbiner oder gar an solche Personen zu wenden hätten, welche zu deren Vornahme nicht befugt sind.“ Im Jahre 1825 erstattete die Grossherzogliche Provinzialbehörde von Darmstadt durch Prov. Commissär Schleiermacher dem 0 Bis dahin bezog der Rabbiner des vormaligen Mainzer Erzstifts 1000 fl jährlich. Dazu hatten die Judenschaft der Aemter des Oberen Erzstifts l|a n. diejenigen des Unteren, wozu nebst anderen die Juden des Starkenbarger Amts gehörten, mit Inbegriff der Judensebaft der Resiäenzstandt Mainz *|3 beizu tragen. 3) d. h. nicht hessische.

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