Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft
- Journal
- Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft
- Volume
- XXi (1929)
- Date
- 1929-01-01
- Page
- – (sequence 258)
- Language
- German
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185 acht zu nehmen wie denn auch Unsre Beamte keine übermäßige Confirmations-Gebühr zu praetendiren, sondern sich mit denen in Unser Fürst!. Proceß-Ordnung determinirten Quanto ohne reflexion auf die Sumrnäm dotis vel donationis propter umptias begnügen zn lassen, hierdurch ernstlich angewiesen werden. Urkundlich Unser eigenhändigen Unterschrifft und aufgedrücktem Fürstlichen geheimen Insiegels. Darmstadt d. 28ten Martii 1732 Ernst Ludwig, Landgraf zu Hessen. L. S. Zur Copulation jüdischer Brautpaare hatte ferner Landgraf Ludwig IX. i. J. 1788 folgende Verfügung erlassen: Am 24. Oktober 1788 verordnet Landgraf Ludwig, dass vor jeder Copulation durch Babbiner 1) kein Beamter oder kein adliges Gericht eine Copulation gestatten soll, wenn nicht zuvor die ordnungsmässig in deutscher Sprache abgefassten Ehepakten der Verlobten gerichtlich conürmirt worden sind 2) die Schultheisen und Vorgesetzten jedes Orts ohne Vorzeigung eines Attest es von dem einschlägigen Beamten oder adligen Gericht über diese Bestätigung keine jüdische Trauung vornehmen lassen sollen. Falls aber die Verlobten ausser Landes zu wohnen kommen, also auch die Copulation auswärts geschehen würde, so soll 3) in diesem Fall das Vermögen eines solchen nicht eher, als bis die Ehepakten wirklich konfirmiert worden, verabfolgt werden. 4) diejenigen Juden, welche ohne die nöthige Erlaubnis eingeholt zu haben, sich ausser Unsren Landen copuliren lassen, nach eben der Verordnung bestraft werden wie Unsere übrigen Unterthanen. Im Jahre 1735 kaufte die Darmstädter Judenscbaft mit Erlaubnis des Landgrafen Ernst Ludwig das Ww. Cassel Mey ersehe Haus in der Kleinen Ochsengasse zur Einrichtung einer Synagoge im Hinterbau, wobei bestimmt wurde, dass ein Abtrieb bei diesem Hauskauf nicht statt haben solle. Die Beschwerde des Darmstädter Bürgermeisters dagegen wurde abgewiesen. Dagegen entbrannte ein langwieriger Streit zwischen den Vorstehern