Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft
- Journal
- Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft
- Volume
- XXi (1929)
- Date
- 1929-01-01
- Page
- – (sequence 257)
- Language
- German
- Belongs to
- journal volume
- OCR quality
- 84% known words query
- IRI
…/3486266-3486301--7871-3494249- Visual Library
- page viewer of the UB Frankfurt
OCR text
184 äummariter zu untersuchen und za decidiren, mithin dorren hinfüro dergleichen geringe Jüd. Streit-Sachen zu Ersparung der sonst aufzuwendenden Zeit and Kraft vor Amt oder eine andere Christliehe Obrigkeit nicht mehr gebracht werden. II. Sollen insküfftige die Eabbiner und Vorsteher bey allen und jeden unter der Jadenschafft sich begebenden Erb- und Sterb- Fällen zwar ohne Beyseyn Unser Beamten die Inventaria errichten auch die Erb-Vertheilangen machen, jedoch denen Beamten jeden Ortes allemal einen Erbschafts-Auszug mit Benahmung derer Erben and was einem jeden derselben in der Erbschafft zugefallene ohne Aufschub treulich behändigen und sothane Specification auf Erfordern jederzeit mit einem Eyde zu bestärken parat seye. Die Beamten auch wenn einiger Verdacht eines Unterschieds oder Hintergehung vorhanden daßselbe an Unsere Fürstl. Begierungen berichten und wegen Abnehmung des Manifestations- oder Confirmations-Eydes Verhaltungsbefehl einhohlen und damit auch III. die Jüdische Ehe-Weiber nicht Ursach haben mögen, sich zu beschweren, als ob sie derer denen Weibern in. Eechten competirenden weiblichen beneficiorum, gegen die bißherige Observanz gäntzlich separiret würden, hingegen aber auch die Christen in denen mit Unsere Schutzangehörigen Juden habenden Handelungen und negocien sich um so mehr prospiciren können; so haben Wir um auch bey den Seiten einen Mittel-Weg und temperamentum zutreffen, hiermit verordnet, dass wenn Jüdische Ehe-Beredungen errichtet und solche denen Beamten zur Confirmation praesentirt werden, diese die beyde versprochene und deren Eltern und Bey- Ständer vernehmen sollen, ob beyde eine gemeinschafftliche Handlang führen mithin eins vor das andere stehen1) und also die Braut ihrer weiblichen (xutthaten (welche der Beambte ihr deutlich zu erklähren and sie daran zu certioriren hat) sich begehen und *darauf renunciiren wolle. Im Fall sie nun sich dazu resolviret hat der Beambte solches in der Confirmation ausdrücklich zu melden, jedenfalls aber denen versprochenen der Ehe halber zwar nichts in den Weg zu legen, auch die Confirmation der Ehe-Pacten ohne Anstand zu thun, jedoch die Untertbanen des Ortes und Ambts zu warnen, sich in Handel und Wandel mit einem solchen Juden in *) Wahrscheinlich: emstehen.