Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft
- Journal
- Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft
- Volume
- XXi (1929)
- Date
- 1929-01-01
- Page
- – (sequence 256)
- Language
- German
- Belongs to
- journal volume
- OCR quality
- 90% known words query
- IRI
…/3486266-3486301--7870-3494248- Visual Library
- page viewer of the UB Frankfurt
OCR text
18S ihren Dienst abwarten und keine Handlung treiben, frey wohnen dürfe, also auch mentionirter ßebbe Halberstadt laut gnädigsten decreto vom 10. August 1729 gedultet werden solle“. Das Gesuch wurde aber am 15. July 1730 von der Regierung abgeschlagen, da Jud Benedikt eigenmächtig den Rabbi noch vor Coneession in sein Haus auf genommen habe, ohne dem Ambt vorher etwas zu melden. Von Amtshandlungen des Rabbiners Halberstadt liegt aus dem Jahre 1749 ein Attest vor, worin er bestätigt, dass vom jüdischen Neujahrsfest (damals 12. September) bis 23 Tage darauf ״uns Jude nicht erlaubt ist, einen Eydt abzunemmena 1). Über die Rechte und Befugnisse der Rabbiner hatte am 28. März 1731 Landgraf Ernst Ludwig folgende Verordnung erlassen: ״Fügen hiermit zu wissen, was gestalt Wir zwar wegen Inventar und Vertheilung Unser Schutzangehörigen Juden-Verlassenschafften bey sich eräugnenden Sterb-Fällen wegen gerichtlicher Cognoscirung über die unter ihnen entstehende Irrungen und Strittigkeiten auch wie weit denen jüd. Ehe-Weibern die weiblich beneficia und Rechtsgutthaten zustatten kommen sollen Unsere gnädigste Ver- Ordnungen unterm lten Juni 1730 und 13. April 1731 ergehen lassen, solche aber auf untertänigstes Suppliciren der gemeinen Judenschafft und weitere reiffe Erwegung der Sache dahin zu erläutern und zu extendiren gnädigst vor gut befunden haben, dass so viel I. diejenige Fälle betrifft, da ein Jud mit einem andern Juden in Streit verfällt und kein Christ mit impliciret ist es dabey sein verbleiben haben sol dass denen Rabbinern oder Vorstehern der Judenschafft in important und über zwantzig Gulden sich erstreckende Schuld-Wechsel- oder andern Civil-Sachen kein Cognition zustehen, oder sie sich derselben anmassen, sondern beyde streitende Theile, wenn sie sich bey denenselben in Güte nicht Vergleichen können, alsdann bey denen Beambten die Sache rechtlich ausmachen sollen. Hingegen wird denen Rabbinern oder Vorstehern hiemit erlaubet, die geringe, nicht über zwantzig Gulden Capital betreffende zwischen zweyen oder mehrere Juden obschwebende Strittigkeiten und solche als Sehieds-Leute ex aequo und bono *) Gemeint ist der Juden-Eid, den jeder Schutz jade vor 8. Aufnahme schwören musste.