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Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft · 1929-01-01 · XXi (1929) · page 255

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Journal
Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft
Volume
XXi (1929)
Date
1929-01-01
Page
– (sequence 255)
Language
German
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IRI
…/3486266-3486301--7869-3494247
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182 anderes verständiges Subjectum ausfindig machen konnte, gleichwohl ein dergleichen capabler Mann bey vorfallenden Jüd. Ceremonial- Sachen gantz unentbehrlich ist und nur mann dann mittelst sich eines auswärtigen mit schweren Kosten hat bedienen niüßen und eben deswegen die gemeine Judenschaft im Oberfürstenthum des Juden Rüben Giessen Tochtermann vor ihren Rabbi annehmen zu dörffen gnädigst erlaubt gewesen, also bitte gemeine Judenschafft Ew. Hochfiirstl. Durchlaucht gnädigst zu erlauben, dass der in Jüdischen Sachen erfahrene Jud Mordge Halberstadt sich zu dem Ende jedoch ohne den geringsten Handel zu treiben, allhier in Darmbstatt bey uns aufhalten dürfe♦“ Das Gesuch wurde am 16. August 1729 genehmigt und M. Halberstadt hier geduldet. Später d. h. im Laufe desselben Jahres scheint eine Anzeige gegen Rabb. Mordge Halberstatt eingelaufen zu sein über angemasste rabbinische Handlungen in Jurisdiktion und Abnehmen von übermässigen Sporteln, worüber Vernehmung in allen Ämtern des Oberfärstentums protokollarisch aufgenommen wurden (bei der Untersuchung sprechen die Akten von ״eingeschlichenen sog. Rabbinen״). In einer Anzeige hiess es, dass Mordge Halberstatt keine Concession hätte, was sich später als unwahr herausstellte. Dann wurde geklagt, dass er sich eigenmächtig Jurisdiktion angemasst habe, übermässige Sporteln erhoben, Ehepakten, Erbverteilungen und schiedsrichterliche Streitigkeiten geschlichtet habe. Darüber wurden sämtliche Juden in Darmstadt, Bessungen und den umliegenden Orten (Griessheim, Gräfenhausen, Arheilgen usw.) protokollarisch vernommen und die Regierung verfügte am 27. Februar 1730, dass die Beamten dies in Zukunft ausführen sollten, die Concession jedoch erteilt sei. Am 17. Marti (März) 1730 bittet gemeine Judenschaft den Landgrafen, dass die Strafe von 10 fl., die das Oberamt Darmstadt dem nun verstorbenen Juden Benedikt David angesetzt habe, weil er den anstatt des *verstorbenen Rebbe Michels angenommenen Juden Halberstatt zur Wohnung in seinem Hauß angenommen habe und jetzt diese Strafe ermelt. Benedikts Wittib exequirt habe,, ungerecht sei und verwürkt wäre, da auch nach dem Decret vom 24. Januar 17141) die Schulmeister und Vorsänger, welche bloss ־*) Von Landgraf Ludwig.

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