Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft
- Journal
- Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft
- Volume
- XXi (1929)
- Date
- 1929-01-01
- Page
- – (sequence 253)
- Language
- German
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179 einige Aufklärung. Die Gefangenen sollten für ihr ganzes Leben geloben, dass sie sich, wenn sie an ihr Gelübde gemahnt werden, dem Kaiser und dem Reich, also noch über das Leben des Kaisers hinaus, stellen würden. Wozu stellen? Die Urkunde, auf die sich der Rat bezog, spricht allgemein von Gelübde; Deutlicher ist bei Festsetzung der Geldstrafe der Stadt, als gleichzeitig die Freilassung der Juden verabredet wurde, von ״Gelübde auf Wiederstellung“ die Rede.1) Da hakte der Rat ein. Der Gewalt musste er weichen. Die Juden musste er frei lassen und noch dazu 8000 Gld. bezahlen. Aber über Schuld und Unschuld der Juden war kein endgiltiger Richterspruch gefällt, der stand noch aus. Wenn auch für den Kaiser, den Rat und die Juden die ganze Affäre änsserlich erledigt war, die Juden sollten wissen, dass ihr ganzes Leben lang noch das Damoklesschwert der richterlichen Entscheidung über ihren Häuptern schwebte. Nach 4 2/גjähriger Kerkerhaft fanden sich die Juden auch damit ab. ף Siehe S. 168. Vgl. auch S. 172. 12*