Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft
- Journal
- Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft
- Volume
- XXi (1929)
- Date
- 1929-01-01
- Page
- – (sequence 249)
- Language
- German
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175 eide und trostung nemet, sy ir leib, hab noch gut aus der stat Regeuspurg nit zu verennderen, sy haben uns dann der vorbestimbten zehen tausent guidein reinisch vor bezalt. Daran tut ir unnser ernnstlich meynung. Geben in unser stat Wienn am sibenczehenden tag des monats Juny nach Cristi geburae vierczehenhundert und im achtzigisten, unnsers keyserthumbs im newnundzweinczigisten jarenn. Ad mandatum domini imperatoris proprium. Der Rat erklärte zunächst, zur Freilassung der Juden nur bereit zu sein, wenn diese die Gefängniskosten trugen. Der Kaiser habe selber befohlen, dass die Juden weiter im Gefängnis verblieben. ״Vor und nach solchen keiserlichen Beleihe“ seien Kosten entstanden — man sieht, der Rat suchte auch die früheren Kosten seit 1476 herauszuschlagen. Wenn die Juden nicht zahlen könnten, begnüge man sich mit einem Schuldschein. Man einigte sich auf 600 Gld., und die Gefangenen verpflichteten sich am 4. September, von 1486 ab die Summe in sechs jährlichen Raten zu 100 M. an den Rat abzutragen, andernfalls sich dieser an Leib, Habe und Gut der Juden halten könne. Mit der Form der Urfehde war der Rat einverstanden. Die Siebzehn schwuren, sich wegen ihrer Einkerkerung an denen, die daran Schuld hätten, nicht rächen zu wollen, auch keinen Ersatz zu verlangen ״umb unser pfand, habe und guter, wo die in zeit solicher unser vangknus schadhafft worden wären.״ Nur wegen der Siegler gab es eine Differenz. Die Juden wollten hierzu Regensburger Bürger wählen. Der Rat verlangte Auswärtige, die er nannte, ״den die urfehd nit zu nutz gegeben wurde“, oder einen Regensburger Adligen. Auch hier gaben die Juden nach. Am 4. September wurde ebenfalls die Urfehdeurkunde ausgefertigt. Hinsichtlich der ״Gelübde, Eide und Tröstung“, die der Rat sich von allen Juden geben lassen sollte, dass sie vor Zahlung der 10000 Gld. die Stadt nicht verlassen würden, wies der Rat darauf hin, dass jede Bürgschaft fehle. Er sei beauftragt, sie zu schirmen ״so hab es die gestallt, das die Juden zu Regenspurg iren freien zug habenn, daran sy ain rate nit irren oder verhindern möge. Sollten dann die Juden solicher freiheit nach oder durch gering leichtferttig achttung irer glubde und eide ir leib und gut von der stat Regenspurg vor der beczalung der X® guldin verendern, als dann vor auch durch ir eins teils über glubde und aid bescheen