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Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft · 1929-01-01 · XXi (1929) · page 242

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Journal
Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft
Volume
XXi (1929)
Date
1929-01-01
Page
– (sequence 242)
Language
German
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IRI
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168 Erschwinglich. Ddr Aufenthalt mehrerer Abgeordneten, die jabrö lang der Judensache wegen am kaiserlichen Hofe unterhalten werden mussten* * nötigte, alles Verhältnis der Einnahme zu überschreiten.“1) Nun drohte gar die Acht und die Entziehung aller städtischen Freiheiten! Der so iange durchgeführte Widerstand gegen den Kaiser war nicht länger möglich. Das Unternehmen gegen die Juden ging für dieses Mal zu Ende. Es waren, wie der päpstliche Legat Alexander schrieb, ״viele Hunde über diesen Knochen“2), und der Kaiser war der Stärkere! Es handelte sich für die Gesandten Regensburgs beim kaiserliehen Hofe nur noch darum, von der seitens des Kaisers verlangten Strafsumme möglichst viel abzuhandeln. Der Kaiser machte es nicht billig. Kämmerer und Rat mussten durch ihre Vertreter erklären, dem Kaiser 17000 Gld. in Gold schuldig zu sein und bis Michaelis 1478 bezahlen zu wollen. Ferner mussten sie ״globen und versprechen auch wissentlich krafft diss briefs, die sibenczehen Juden, so doselbst zu Regenspurg gefangen ligen, nicht zu todten, noch aus der statt Regenspurg zu treiben, sonn der sie in gelubd auff widerstallung nemen, auch daselbst wonen und beleihen zu lassen.“ Darauf hin hob der Kaiser am 8. Mai den fiskalischen Prozess gegen Regensburg auf und gab der Stadt den Blutbann wieder frei. In weiteren Verhandlungen mit dem Kaiser wurde vereinbart, dass an den 17000 Gulden die gefangenen Juden sich mit einer grossen Summe beteiligen müssten und zwar sollte sich der Rat von den Juden 10000 Gld. für den Kaiser geben lassen. Da die Gefangenen die Zahlung verweigerten, erging am 17. Juli 1478 an sie folgendes kaiserliches Schreiben: Fridericb, von Gottes gnaden Römischer keyser, zu allen tzeiten merer des reichs etc. Tun euch Juden, so zu Regenspurg gefangen ligen, zu wissen:. Nachdem wir euch aus der sweren straff ewer leib und leben, so die ersamen unser und des reichs lieben getrewen camrer und ratte der stat Regenspurg gegen euch furgenomen, gnediclich erlöset, das wir derselben Sachen halben, damit ir aus gefenngknuss und widerumb in ewer allt wesen körnend, einen vertrag gemacht und in demselben vertrag zehen- *) Gemeiner III, 598—599. *) ״miüti canes 8unt ad 08 istud“: Gemeiner III, 603.

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