Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft
- Journal
- Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft
- Volume
- XXi (1929)
- Date
- 1929-01-01
- Page
- – (sequence 232)
- Language
- German
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158 gehörig und underworffen sein, nicht unbillichen mercklichen von ew befrömbdet. Und empfellen ew darauf ernstlichen und wellen, das ir dieselben Juden von stund angesicht dises unsers keyserlichen briefs sölicher irer gevenncknuss on entgeltnuss ledig zellet, ine auch ir gut widerumb aus verhafftung lasset und einen yeden, so zu ine oder irem gut zu sprechen hat, umb was Sachen das sey, zu recht für uns weiset, haben wir dieselben Juden, zu uns zu kumen, ervordert in meynung, einem yeden auf sein geburlich ersuchung furderlichs rechtens gegen ine zu gestatten. Und thut hirinne nit annders, als lieb ew sey unser und des reichs swere ungnad und straff zu vermeiden. Daran tut ir unser ernstlich meynung. Geben zu der Newenstat an montag in den heiligen osterfeyrtegen anno dotnini etc. LXXVI to, unsers keyserthumbs im vierundzweinzigisten jare. Ad mandatum proprium domini imperatoris. [in verso] Den ersamen unsern und des reichs lieben getrewen camrer und ratte der stat Regenspurg. [Einlage] Beweiset ew auch hirinne nit annders, auf daz uns nit ursach gegeben werde, desshalben wider ew einicherlei furczunemen, als ir uns und ew selbs zu tunde schuldig seidt. Des thun wir uns gennczlich zu ew verlassen. Der Kaiser drückte sein Befremden nicht nur über das Geschehene aus, sondern auch darüber, dass man ohne seine Erlaubnis weiter mit Gewalt gegen die Juden vorzugehen beabsichtige. Unter Vermeidung kaiserlicher Ungnade und Strafe seien die Eingekerkerten sofort ohne Bestrafung frei zu lassen und ihr Gut ihnen zurückzugeben. Wer Ansprüche an sie mache, solle an den Kaiser gewiesen werden, vor den die Juden geladen seien; einem jeden Kläger würde sein Recht werden. Die vom Rate erhobene Blutbeschuldigung nennt der Kaiser nicht. Er spricht von einer ״Handlung“, die man sich unterstehe den Juden zuzuschreiben. Zwischen den Zeilen gibt er zu verstehen, dass, wenn der Rat die Juden anklage, die Sache vor dem Kaiser Rechtens auszutragen sei. Die Juden seien ihm unterworfen, mithin seiner Gerichtsbarkeit. Im Schreiben des Kaisers ist erwähnt, dass er die Juden aufgefordert habe, zu ihm zu kommen. Das war in der Tat der Pall. Nicht der Rat wurde beauftragt, in des Kaisers Namen den Gefangenen entsprechende Mitteilung zu machen, sondern der Kaiser wandte sich — ein ausserordentlicher Fall — gleichfalls am 15. April mit einem Schreiben direkt an seine Kammerknechte: