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Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft · 1929-01-01 · XXi (1929) · page 230

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Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft
Volume
XXi (1929)
Date
1929-01-01
Page
– (sequence 230)
Language
German
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IRI
…/3486266-3486301--7844-3494222
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Der Kultusgemeindevorstand fasst seine Beschlüsse in unter dem Vorsitze des Kultusgemeindevorstehers oder seines Stellvertreters abzuhaltenden Sitzungen mit absoluter Stimmenmehrheit. Die Ausführung dieser Beschlüsse, die Erledigung der laufenden Angelegenheiten und die Vertretung der Kultusgemeinde nach aussen obliegt dem Kultusgemeindevorsteher, beziehungsweise seinem Stellvertreter. Der provisorische Kultusgemeindevorstand hat unverzüglich nach Massgabe des § 28 des im ersten Absätze zitierten Gesetzes ein Statut für die neu errichtete Kultusgemeinde und zwar unter Beiziehung des in Salzburg im Amte befindlichen Rabbiners zu den diesbezüglichen Beratungen zu verfassen und den Statutenentwurf unter Anschluss der betreffenden Beratungsprotokolle und Akten spätestens bis Ende des Jahres 1911 im Wege der Stadtgemeinde־ Vorstellung Salzburg zur staatlichen Genehmigung vorzulegen. Stürgkh.

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