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Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft · 1929-01-01 · XXi (1929) · page 229

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Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft
Volume
XXi (1929)
Date
1929-01-01
Page
– (sequence 229)
Language
German
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IRI
…/3486266-3486301--7843-3494221
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155 t)ie Wahlhandlung hat in der Stadt Salzburg zu erfolgen und wird bei Anwesenheit von mindestens zehn Wählern dureh den Vorsitzenden des Komitees mit der Wahl einer aus fünf Mitgliedern bestehenden Wahlkommission eröffnet. Der Vorsitzende des Komitees tritt als Mitglied in diese Kommission ein, die übrigen vier Mitglieder der Wahlkommission werden von den zu Beginn des Wahlaktes anwesenden Wählern aus der Mitte der anwesenden wählbaren Kultusgemeindemitglieder mit absoluter Stimmenmehrheit gewählt Die Mitglieder der Wahlkommission wählen aus ihrer Mitte mit Stimmenmehrheit den Vorsitzenden, wird eine solche Mehrheit nicht erzielt, so entscheidet das Los. Die Wahlkommission hat den Wahlvorgang zu leiten. Ein Abgeordneter der Stadtgemeinde-Vorstellung Salzburg als politische Behörde I. Instanz hat für die Aufrechthaltnng der Ruhe und Ordnung zu sorgen und die Einhaltung der Wahlvorschriften zu überwachen. Etwaige Einwendungen gegen das Verfahren bei dieser Wahlhandlung können binnen der Frist von acht Tagen bei der Stadtgemeinde -Vorstellung als politische Behörde I. Instanz eingebracht werden, welche hierüber endgiltig entscheidet. Der Kultusgemeindevorstand wählt unter der Leitung des an Jahren ältesten Mitgliedes aus seiner Mitte den Kultusgemeinde- Vorsteher und dessen Stellvertreter mit Stimmenmehrheit. Beschwerden gegen die Wahl können binnen drei Tagen bei der Stadtgemeinde-Vorstehung Salzburg als politischer Behörde I. Instanz eingebracht werden, welche über dieselben endgiltig entscheidet. Nach vollzogener Wahl sind die gewählten Vorstandsmitglieder nach Vorschrift des § 9, Schlussabsatz des Gesetzes vom 21. März 1890, R.-G.-B1. Nr. 57, der Stadtgemeinde-Vorstehung Salzburg als politische Behörde 1. Instanz anznzeigen. § 3. Der Kultusgemeindevorstand hat mit dem 1. Juli 1911 die Vertretung der neu errichteten Kultusgemeinde und die Besorgung der Angelegenheiten derselben provisorisch für so lange zu übernehmen, bis auf Grund des im Sinne des Gesetzes vom 21. März 1890, R.-G.-B1. Nr. 57 zu verfassenden, staatlich zu genehmigenden Statutes eine Kultusgemeindevertvetung gewählt und konstituiert sein wird.

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