Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft
- Journal
- Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft
- Volume
- XXi (1929)
- Date
- 1929-01-01
- Page
- – (sequence 228)
- Language
- German
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154 Nr. 10 mit dem 1. Juli 1911 in Wirksamkeit tretenden Errichtung einer israelitischen Kultusgemeinde für das Gebiet des Herzogtumes Salzburg wird hiemit im Sinne des § 29 des Gesetzes vom 21. März 1890, R.-G.-B1. Nr. 57, nachstehendes verordnet: § 1. In der im § 2 der Ministerial-Verordnung vom 22. Februar 1911, Landesgesetz- und Verordnungsblatt für Salzburg Nr. 10 bezeichneten, für das Gebiet des Herzogtumes Salzburg neu errichteten israelitischen Kultusgemeinde wird ein provisorischer Kultusgemeindevorstand aus fünf Mitgliedern durch Wahl bestellt. § 2. Die Wahl des Kultusgemeindevorstandes erfolgt direkt durch alle wahlberechtigten Kultusgemeiudemitglieder in einem einzigen Wahlkörper. Bei Einleitung und Durchführung dieser Wahl haben unter Zugrundelegung der Bestimmungen des § 9, Abs. 8 und 4 des Gesetzes vom 21. März 1890, R.-G.-Bl. Nr. 57, über die aktive und passive Wahlberechtigung die Bestimmungen der politischen Gemeindewahlordnung für das Herzogtum Salzburg vom 2. Mai 1864 Nr. 7, Landesgesetzblatt für das Herzogtum Salzburg, mit der Modifikation sinngemäss Anwendung zu finden, dass an Stelle der in der eben zitierten Gemeinde Wahlordnung bestimmten längeren achttägige Fristen zu treten haben. Die Vorbereitung zur Wahl, die Anfertigung und Auflegung der Wählerliste, die Entscheidung über Reklamationen und die Festsetzung und Kundmachung des Wahltermines obliegt einem zu diesem Behufe einzusetzenden Komitee. Dieses Komitee besteht aus drei Mitgliedern, welche der Bürgermeister der Landeshauptstadt Salzburg aus der Mitte der die Bedingungen der Wählbarkeit erfüllenden Wähler der Kultusgemeinde zu berufen hat. Die Mitglieder des Komitees wählen aus ihrer Mitte mit Stimmenmehrheit den Vorsitzenden; wenn eine solche Stimmenmehrheit nicht erzielt wird, entscheidet das Los. Über etwaige Berufungen gegen die Entscheidungen des Komitees in Reklamationsfällen entscheidet endgiltig die Stadtgemeinde-Vorstehung Salzburg als politische Behörde I. Instanz.