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Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft · 1929-01-01 · XXi (1929) · page 223

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Journal
Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft
Volume
XXi (1929)
Date
1929-01-01
Page
– (sequence 223)
Language
German
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IRI
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14ö In Gremässheit dessen und in Folge des speziellen Anftraged vom 10. Now. ad 15970 unterlege ich unmassgeblich den Entwurf einer diesfalls für Salzburg *zu erlassenden Verordnung zur hohen Entscheidung. (Stück F.) Cirkular Entwurf Wodurch das unter der k. bay. Regierung zu Gunsten der Juden im Herzogtume Salzburg erlassene Edikt über die Verhältnisse der jüd. Glaubensgenossen vom 10. Juni 1817 Rgbl. ad. §9 als aufgehoben erklärt wird. Nachdem erst durch das von der vormaliegen k. bay. Regierung unterm 10. Juni 1813 Rgbl. ad. 39 für Bayern ergangen Edikt über die Verhältnisse der Juden, dieselben Staatsbürgerlichen Rechte im Herzogthume Salzburg ertheilt worden sind, die sie bisher nicht genossen, sondern vielmehr durch Erzbischof Leonhard von Keutschach im Jahre 1498 ganz verbannt worden sind und bis zum Erscheinen jenes Ediktes auch, was Aufenthalt und Niederlassung betrifft, verbannt geblieben sind, jenes Edikt aber denselben ohnehin nur solche Staatsbürgerlichen Rechte erteilt, welche ihren Glaubensgenossen in mehreren k. k. östl. Provinzen nicht gestattet, ja vielmehr die Erwerbung von liegenden Gütern heuerdings unter jedem Vorwände strengstens untersagt sind, der Sbhacher und Hausierhandel aber, ihnen durch jenes k. bay. Edikt im Lande Salzburg auch nicht gestattet war, so soll das besagte k. bay. Edikt um so mehr in allen seinen Theilen aufgehoben und nicht mehr bestehend erklärt werden. Hiemit das früher im Lande Salzburg geltende Verbot der Niederlassung und des Aufenthaltes der Juden als wieder eingeführt erklärt und anbefohlen sein, als ohnedies kein Jude im Lande Salzburg von jenem Edikte einen Gebrauch gemacht hat und sieh zur Zeit noch keine Juden in diesem Herzogthume befinden.

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