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Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft · 1929-01-01 · XXi (1929) · page 222

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Journal
Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft
Volume
XXi (1929)
Date
1929-01-01
Page
– (sequence 222)
Language
German
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IRI
…/3486266-3486301--7836-3494214
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148 (Stück E.) Hindanhaltung der jüdischen Glaubensgenossen vom Realitätenbesitz An die hochlöbliche Landesregierung ad. 5055 Salzburg am 29. Now. 1816 Bis zu diesem Augenblick besteht in unserem Kreis noch die den Juden günstige Verordnung der k. bay. Regierung vom 10. Juni 1813 Reg. Bl. desselben Jahres ad. 39, nach jenem es ihnen gestattet ist, Nutz Eigentum von Gründen, Feld und anderen liegenden Gründen zu erwerben und es auf jede gesetzliche Art zu benützen, Obereigenthum über fremdes Nutzeigenthum und gutsherrschaftliche Rechte sind ihnen nicht gestattet, aber sie dürfen selbst Obereigenthum an sich bringen Häuser und Güter, nicht zur eigenen Bewirtung und Bebauung, sondern zum Wiederverkauf, können sie nur bey öffentl. Versteigerungen oder Concursfallen erwerben. Auch sind ihnen durch jene Verordnung alle Rechte der übrigen Staatsbürger gegeben insofern sie sich durch Immatrikulierung das Indigenat erworben haben, worüber die gedachte Ver- Ordnung des näheren an die Hand gibt. Glücklicher Weise hat bis nun kein Jude von dieser Gesetzlichkeit in diesem Lande Gebrauch gemacht und es ist noch die Möglichkeit vorhanden, den Bewohnern dieses Landes das ihnen zugedachte Übel, der Einladung von Juden, abzuwenden. Es ist nicht nothwendig sich in breitspurige Enuntiationen über die, ungeachtet der in neuester Zeit auftretenden Freunde des Judenthums, einzulassen. Die Weisheit der k. k. oester. Reg. beweist das in Oester, unter der Enns erlassene Cirkular, dieses immerhin einige Folgen und in der ganzen östl. Monarchie sind jene Provinzen von diesem Übel verschont geblieben in welchen sie durch früherer Verfassung nicht geduldet waren. Jene Gründe welche dort die Beweggründe waren, mögen es auch hier sein und es wäre eine Wohlthat für, das Land hier, nicht nur die in Oesterreich unter der Enns bestehenden Verordnungen hinsichtlich des Erwerbs von Imobilien einzuführen sondern die bis zu jener k. bay. Verordnung bestandenen durch Erzbischof Leonhard von Keutschach anno 1498 über sie ausgesprochene Verbannung wieder insoweit in Kraft zu setzen, dass die ausländischen nicht aufgenommen und ebenso wenig ihnen irgendwie Handel erlaubt und die Durchreise bewilligt sein solle.

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