Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft
- Journal
- Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft
- Volume
- XXi (1929)
- Date
- 1929-01-01
- Page
- – (sequence 220)
- Language
- German
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146 so weit, dass in den monatlichen Passantenlisten die Juden sogar in eigenen Tabellen eingetragen werden mussten. — Kurz Baierns Toleranz ging dabin, die Juden von der einzigen Handels-Idee abzulenken und sie als Oekonomen, Fabrikanten und Gewerbsleute den übrigen Staatsbürgern anzuschliessen. — Indessen bat der Erfolg noch wenige Spuren davon aufzuweisen. — Die Erfahrung bewährt, dass der Jude seinen Charakter nie verleugnet und dass er die Bewilligung eines Realitäten Besitzes nur zum grossen Drucke anderer benütze. In diesen heruntergekommenen geldarmen Gegenden ist die Besiedlung der Juden durch Realbesitz nie räthlich, sie wird immer naclitheilig auf die Vermögens Verhältnisse der ünterthanen wirken. Zudem verliert der schlichte, rechtliche Karakter der Gebirgsbewohner eine Rücksicht, er soll in seiner Reinheit erhalten und nicht durch die dem Juden eigenen Maximen beeinträchtiget und verdorben werden. — Die beantragte hohe Verordnung kann daher besonders von den Gebirgsbewohnern nur mit dem lebhaftesten Danke für die laodesväterliche Sorgfalt der Regierung aufgenommen werden, besonders wenn zugleich die dermahl bestehenden Normen gegen das Herumziehen und Hausieren der Juden erhalten werden. Ob übrigens in Salzburg und Innkreise bei Erinnerung der Verordnung nicht durch schriftliche Weisung an die unter der Regierung des k. k. noch geltenden Edikts erwähnt und ein Termin zur Veräusserung allfällig erworbener Realitäten bestimmt werden wolle, hängt von hoher Entscheidung ab. — Dies in gehorsamster Folge des Dekretes vom 17. a. eingegangen 20. d. M. St. Johann am 21. Now. 1816. (Stück D.) An das wohllöbl. Kaiser!. Königl. Kreisamt Salzburg Der kaiserl. königl. Landrichter Cornel Schwarz Berichtet ad. No. 5055 Über Hindanhalten der Juden vom Realitäten Kaufe auf dem Lande. (Exh. No. 2688) Wohllöbl. Kaiserl. Königl. Kreisamt. Im ganzen Salzburger Kreise bestand unter der Erzbischöflich, Kurfürstlichen und Kaiserl. oester. Regierung das Gesetz, vermög welchem sich kein Hebräer ansiedlen durfte.