Mannheim
Compact Memory

Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft · 1929-01-01 · XXi (1929) · page 219

Scan of the page
Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft
Volume
XXi (1929)
Date
1929-01-01
Page
– (sequence 219)
Language
German
Belongs to
journal volume
OCR quality
92% known words query
IRI
…/3486266-3486301--7833-3494211
Visual Library
page viewer of the UB Frankfurt

Mentioned entities

OCR text

1 entity mentions

145 (Stück C.) An das Kaiser Königl. oster, .wohllöbliche Kreisamt za Salzburg. Bericht ad N. 5055 des k. k. Landrichters von Traaner zu St. Johann Juden betreffend. Kaiserl. Königl. öster. wohllöbl. Kreisamt! Die Juden wurden in der Provinz Salzburg, vorzüglich der Stadt, früher toleriert; sie waren in Salzburg und Hallein zahhreich und sehr reich. Aus Religionshass erlitten sie schon im ,Jahre 1348 unter Erzbischof Ortolph strenge Verfolgung. Erzbischof Eberhard von Neuhaus Hess am 14. July 1404 auf dem Saatfelde von Mülln eine Menge auf Scheiterhaufen verbrennen und sodann alle übrigen aus dem Lande verbannen. Nach einiger Zeit kamen sie wieder und hielten sich bis 1498, wo sie Leonhard von Keutschach für immer verbannte, weil sie die Landeseinwohner wucherisch drückten und bevortheilten. — Von dieser Zeit an wird keiner mehr ins Erzstift aafgenommen, —^ Es wurde gegen sie sogar der Leibzoll eingeführt, und man duldete sie eigentlich gar nicht. Im Jahre 1791 schaffte Hieronymus den Leibzoll ab, indessen wich man sonst nicht vieles von der Strenge und sofern nicht das Kriegstbeater Juden in diese Gegenden brachte, waren sie eine Seltenheit. Kurfürst Ferdinand hob im Jahre 1805 den Judenzoll auch in Passau und Berchtolsgaden auf, wiewohl er schon unterm 19. August 1803 sich bewogen fand, gegen das Herumziehen der Juden im Lande und Aufkäufen der Viktualien bey den Häusern eine strenge Verordnung zu erlassen. — So blieben die Juden-Verhältnisse auch unter der öster. Regierungsperiode von 1806—1809. Unter Baiern erschien das bekannte Juden-Edikt vom 10. Juny 1813, welches den Juden den Besitz der Imobilien wie deren Ankauf (§ 16) gestattet. — Imobilien zum Wiederverkäufe durften sie aber nur in Versteigerungen oder in Planten durch das jus selendi erhalten. — So günstig diese Verordnung im Wesentlichen für die Juden lautet, so wurde doch auch mit Strenge gegen das Herum insbesondere das Hausieren gewacht und die Aufmerksamkeit ging Jahrbuch aer J. ly. G. XX. 19

Text as recognised by OCR (ABBYY FineReader), without corrections. Entity mentions: TagMe (2021); their positions were matched to this text again.