Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft
- Journal
- Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft
- Volume
- XXi (1929)
- Date
- 1929-01-01
- Page
- – (sequence 218)
- Language
- German
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144 Begünstigungen sieh noch mehr ausbreite, sondern allmählich ver* mindere und durch stufenweise Annäherung an gereinigtere Grundsätze sich dem Verfassungs-Systeme der übrigen kultivierten Völker anschliesse. Die äussert vernachlässigte Bildung der Juden ist eine eben so bekannte Thatsache, als selbe eine unmittelbare Folge ihrer vernunftlosen Religionslehre ist. Die Nachtheile welche durch die Ansiedlung der Juden vorzüglich für die handelnde Gewerbsklasse unvermeidlich hervorgehen würden müssten die gegründetsten Klagen über Beeinträchtigung veranlassen denen immerhin umso schwerer abzuhelfen wäre, als anerkannter Massen Winkelgeschäfte und Betrug dem Charakter der Juden vorzugsweise eigen und an demselben beynabe unzertrennbare Merkmale geworden sind. Ohnehin hat der einst so blühende Handel Salzburgs durch verschiedenartige Zeitereignisse äusserst gelitten, wie empfindlich und verderblich müsste ihm nicht noch der Stoss werden, den ihm die Ansässigmachung der Juden zufügen würde. Zu diesen Nachteilen tretten überhin noch sehr wichtige polizeyliche Rücksichten. Nirgends findet der Dieb — dies bewährt die Polizey und Kriminalpolizey — eine geeignetere und geheimere Aufnahme zum Absätze seines gestohlenen Guts, als bey dem Juden und nirgends ist die Entdeckung der Diebe und Gauner schwerer, als wo ihnen die Zuflucht zu Juden offen steht. — In diesen Umständen liegen auch die Ursachen, dass schon Erzbischof Leonhard von Keutschach am Ende des 15. Jahrhunderts den Juden den ehemaliegen Aufenthalt in Salzburg verboth und sie von Salzburg gänzlich verbannte, daher kömmt es, dass seither den Juden nicht nur jede Besiedlung im Salzburgischen untersagt, sondern auch sogar durch wiederholte Verordnungen aller Handel strenge verbothen war. Aus diesen Gründen geht daher meine ehrfurchtsvollste Meynung dahin, dass die beantragte Cirkular- Verordnung auch für das Land ob der Enns allergnädigst zu sanktionieren und publizieren seyn dürfte. Hallein, am 21ten Nowember 1816 Leithner.