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Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft · 1929-01-01 · XXi (1929) · page 217

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Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft
Volume
XXi (1929)
Date
1929-01-01
Page
– (sequence 217)
Language
German
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IRI
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143 nachsuchte und daher auch nie eine Veranlassung vorkam. Kaum wird in der Folge ein jüdischer Glaubensgenosse den Besitz einer Realität hier nachsuchen, wenigstens wird dieses kein wohlhabender thun. Er sucht sich einen zum Erwerb günstigeren Platz, als Salzbürg ist, das mit Gewerbsleuten aller Art in Verhältnis seiner Population weit übersetzt ist, das nun bey dem beynahe gänzliehen Stillstand des Transito- und Kommissionshandels, und da der Handel desselben nun nach allen Seiten hin passiv ist, aufgehört hat, ein Handelsplatz zu sein, das gleich Krümmern au! den unter viele sich theilenden lokal Absatz eingeschränkt ist — und das wegen der nahen Landesgrenze immer ein tbeuerer Platz bleiben wird. Es wird sich daher zuverlässig kein Jude mit grossem Vermögen hier niederlassen wollen, der Realitäten von grossem Werthe ankaufen und allenfalls Fabriken errichten könnten, an welchen es Salzburg zur Beschäftigung der vielen müssigen und armen Leute wesentlich gebricht, und andere als reiche Juden, können so was nicht leisten und würden dem Platz mehr schaden als nützen. Es ist daher meiner Ansicht nach zu wünschen, dass die für Oesterreich unter der Enns projektierte Zirkularverordnung auch für die Stadt Salzburg ihre Anwendung finde. Salzburg, den 22. Nowember 1816. (Stück B.) K. u. k. Landgericht Hallein Zu No. 5055 N. E. 283 Wohllöblich Kaiserlich Koeniglich Oester. Kreisamt! Ich halte die für Oesterreich unter der Enns entworfenen durch gnädigstes Dekret vom 17/19 1. Mts. mitgeteilte Cirkular- Verordnung wegen Hindanhaltung der jüdischen Glaubensgenossen von dem Besitze der Realitäten auch für das Land ob der Enns nicht nur in ihrem vollen Inhalte ganz anwendbar, sondern auch als eine gewiss sehr weise und wohltätige Verfügung. Die Gesellschaft der Juden mit ihrer Verfassung, Religion»- Übung, Sitten und Gebräuchen ist nach meinen Begriffen ein ganz rechtloser Zustand, wobey also das Augenmerk der Regierung mit Recht dahin gerichtet seyn muss, dass diese Sekte nicht diureh

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