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Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft · 1929-01-01 · XXi (1929) · page 214

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Journal
Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft
Volume
XXi (1929)
Date
1929-01-01
Page
– (sequence 214)
Language
German
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IRI
…/3486266-3486301--7828-3494206
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140 b) dass die steigernde Jude sich durch amtsgemässe Zeugnisse Personal Contionen Deposita über seine Zahlungsfähigkeit für den ganzen Steigerungspreis ausweisen müsse d) dass alle Geldzahlungen desselben u. der das Gut von ihm kaufenden Unterthanen bey Gericht geschehen u. letzteres nur dan an ihn extradiert werden, wenn die erste Masse ganz befriedigt ist. e) dass die Zertrümmerung des Gutes nur nach vorhergehender Ratifikation gemäss den vorhandenen Land es Verordnungen gescbebe, jedesmal aber nur in der Art statt habe, dass dasselbe in ganze Güter oder Anwesen zertheilt werde, welche den Be- Stimmungen über das Minimum der Landgüter unterliegen, einzelne Losschlagungen von Gründen aber nur dann statt hätten, wenn selbe über eine Viertelstunde vom Gute entlegen sind u. dieses das obige Minimum überschreite, wovon jedoch die Wiesengründe durchaus ausgenommen wären, endlich f) dass der Jude gehalten seyn soll, das ersteigerte Gut binnen 1/2 Jahr an einem nach dem Gesetzen zum Grundbesitze fähigen Unterthan zu verkaufen, ausserdessen aber nach Verlauf dieser Zeit, auf seinen Kosten 11. Gefahr eine weitere amtliche Ver- Steigerung vorgenommen würde, wozu kein Jude mehr zugelassen werden könnte. Indem ich K. M. dieses mein Gutachten allerunterthänigst vorlege, empfehle ich mich zugleich in tiefster Unterwürfigkeit allerunterthänigst Sch. v. Godin Barrth Acc. Nr,v38. Königlich bayerische Verordnung (Polizei Sektion Nr. 7614) an das köoigl. General-Komissariat des Salzachkreises ״das Handeln der Juden au Sonnn. Feiertagen betreffend“ (21. Dez. 1811) 1). ״Auf Befehl Seiner Mayestät, des Königs. Auf den Bericht des königlichen General-Kommissariats vom *) Konigl. bay. Salzachkreisblatt Jahrgang 1812 S 42 (Studienbibliothek Salzburg). Originalakt im Kreisarchiv München Sign. G. R. Fase. 1261 Nr. 25 S. 40—42.

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