Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft
- Journal
- Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft
- Volume
- XXi (1929)
- Date
- 1929-01-01
- Page
- – (sequence 213)
- Language
- German
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m im Staate, welcher sich hier wieder deutlich ausspricht u. Aussnahmen verursacht, die nicht existieren sollten; dann sind auch nachfolgende Gründe vorhanden: 1) Der Staat soll keine Gelegenheit zulassen, in welcher der arglose Untertan der Gefahr aussgesetzt wird, betrogen zu seyn, noch viel weniger aber soll er selbst durch kommitierenden Gesetzen veranlassuug zu jenen Betrügereyen geben, davon gänzliche Verminderung kaum möglich ist u. die nach den bisheriegen Erfahrungen so trauerig als häufig sind. 2) Ist es an sich eine etwas paradoxe Sache, dass jemand mit einem Gegenstände handeln darf, dessen Besitz ihm verbothen ist, wodurch nothwendig ein Verhältnis gegen den gewöhnlichen Gang der Gutsveräusserungen, Abänderungen u. Inkonsequenzen entstehen 3) Der Vortheil welcher durch die unbeschränkte Zulassung der Juden zum Gutsverkaufe dem Einzelnen u. dem Juden selbst zugeht hält dem Na’chtheile der übervortbeilten Unterthanen weder in moralischer noch pekuniärer Rücksicht das Gleichgewicht; daher sind jene obigen Beschränkungen wohl begründet u. gleichwie 4) die Staatspolizey sich mit Verhinderung der die natürliche Vorsicht des Privaten überschreitenden Möglichkeit eines von seinen loyalen Handlungen zu befürchten habenden Nachtheils begnügen muss, u. kann, eben so erschöpft sie auch ihren Zweck in dem vorliegenden Gegenstände, wenn sie den Juden in den Fall setzt., dass er nicht heimlich handeln, das oekonomische Interesse des Guts dem seinen nicht nachsetzen kann, dem Privaten hingegen möglich macht, sich bey einiger Klugheit, die man billig prä^umieren oder den durch deren Unterlassung Betrogenen die Schuld selbst beymässen kann, von Schaden zu sicheren. Mein allerunterthänigster Antrag geht daher im Ganzen dahin: dass a) die Juden bey den Versteigerungen der Privatgüter eben 80 wie bey jenen der Staatsrealitäten zugelassen werden, jedoch b) davon alle aussländischen mit dem k. bay. Schutz nicht begabten Juden ausgeschlossen seyn