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Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft · 1929-01-01 · XXi (1929) · page 212

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Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft
Volume
XXi (1929)
Date
1929-01-01
Page
– (sequence 212)
Language
German
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IRI
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138 stack der übrigen Staatsbürger darstellt, sie als Sklaven des Vor־ artheils behandelt, von aller ökonomischen u. industriösen Nahrungsgewinnung ausschlisst u. zu einer ganz eigenen Art von Handelserwerb zwingt, der der Moralität ebenso schädlich als der allgemeinen Staatsindustrie wenig ersprisslich ist. Als Unterthanen eines Landes welches den Bekenner jeder anfgenohmenem Beligion gemäss seiner Constitution schützt, haben sie Anspruch auf gleiche Behandlung mit den übrigen Staatsbürgern u. es ist ein unbegründeter Einwurf, dass der Jude ein Feind der Arbeit sey, denn abgesehen davon, dass durch das Beispiel anderer Länder sich das Gegentheil leicht erweisen lässt, u. die Juden vor 2000 Jahren doch eines der kultiviertesten Völker waren, so zeigt sich bey Beurtheilung dieses Einwurfs nach psychologischen u. naturrechtlichen Gründen, dass die gegenwärtige Lage derselben eine notwendige Folge der Gesetze war, unter deren Druck sie seufzten, die Gesetze die von religiöser Schwärmerey diktiert allen Forderungen einer guten, jede Kraft in Anspruch nehmenden u. aufmunternden Staatsverwaltung fremd u. ein traueriges Denkmal der schiefen Beurtheilung vorieger Jahrhunder sind. So lange daher den Israeliten der Grundbesitz nicht gestattet wird, muss es Augenmerk der Regierung seyn, dass jene Güter, welche sie ersteigern, in bäldester Zeit mit einem Gutsmayer besetzt werden, welcher des Grundbesitzes nach den Gesetzen fähig ist, weil ausserdessen die Oekonomie leiden würde, desswegen dürfte festgesetzt werden, dass die Juden jedes ersteigerte Gut binnen 1/j Jahr vom Tage der Versteigerung an einen solchen Untertban veräussert haben, dass ausserdessen die weiter amtliche Versteigerung — bey welcher zur Verhütung einer Umgehung des Gesetzes kein Jude mehr mitsteigern darf — vorgenommen werden müsste, damit jeder Umtrieb u. Verzögerung in der notwendigen Bemayeruug verhindert werde, wenn aber selbes der Jude keinen Abkäufer nach seiner Forderung finden, oder das Gut zu hoch ersteigert hätte oder endlich es selbst behalten wollte. Es versteht sich, dass diese weiteren Versteigerungen auf seinen Kosten u. Gefahr statt u keinen Bezug auf jener Masse hätte, aus welcher er das Gut ersteigerte. Ich sehe sehr herzlich wohl ein, dass diese Beschränkungen den Spekulationsraum der Juden sehr verringern, allein diese Be- Schränkungen sind die absolute Folge ihres fremdartigen Zustandes

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