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Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft · 1929-01-01 · XXi (1929) · page 211

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Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft
Volume
XXi (1929)
Date
1929-01-01
Page
– (sequence 211)
Language
German
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IRI
…/3486266-3486301--7825-3494203
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werden dürfen, welche eine Viertelstunde vom Gut entfernt liegen, wie dies nicht selten der Fall ist, so kann dadureh nicht leicht ein Schade wohl aber Nutzen gestiftet werden, weil 6tens) Die Bebauung solcher Grundstücke durch den Verlust der Zeit und der instrumenta fnndi der Oekonomie nachtheilig einwirken, während ein näher gelegener Unterthan einen grösseren Nutzen davon ziehen kann —י• von dieser Erlaubnis währen jedoch die Wiesen ohne Beschränkung ausszunehmen, denn 7tens) Es sind wegen ihres hohen Werthes die lockendste Speise der Habsucht u. zur Erhaltung der Oekonomie unentbehrlich« Ihr Abgang stürzt das schönste Gut u. sie müssen daher umso mehr einer besonderen Bücksicht gewürdigt werden, als sie ohnehin nicht häufig sind u. einesteils auch einer weitem Entfernung vom Gute der Landwirtschaft nicht schädlich als jene der Ackergründe, anderntheils aber die Lage erhabener Gegenden es nur zu häufig gar nicht erlaubt Wiesgründe in der Nähe des Gutes zu haben, da sie am besten in Tbälern u. an Bächen bestehen. Ferner hat man nur zu häufig wahrgenommen, dass die Juden a) wenn sie ihren Vortheil bey dem ersteigerten Gute nicht fanden, sich aus dem Staube machten, b) zwar einen Termin der Zahlung einhielten, den Best aber sich von ihrem Abkäufer zu verschaffen wussten u. sieh damit entfernten, u. endlich c) einen für den Best zahlungsunfähigen Käufer vorbrachten. Diesen u. ähnlichen Betrügereyen vorzubeugen dürfte durch die Verordnung möglich seyn, dass 1) nur innländische u. mit dem Landesschutz versehene Juden steigern dürfen, dass sie sich 2tens) über ihre Zahlungsfähigkeit für den ganzen Steigerangspreis durch amtl. Zeugnisse Deposita u. Per&onal-Caution ausweisen 3tens) dass alle Kauf Schillingsgelder der Untertanen an die Juden bey Gericht aüfgezählt u. diesen nur dann extradiert werden, wenn sie der primitiven Masse an dem Steigerungspreise nichts mehr schuldig sind. Es ist hier der geeignete Ort nicht, um die Gründe aufzuführen, welche laut dafür sprechen dass die Jaden endlich einmal der Herrschaft einer vorurteilsloser Principien gemäss jenes heterogenen Zustandes entrissen werden, welcher sie als das Gegen-

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