Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft
- Journal
- Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft
- Volume
- XXi (1929)
- Date
- 1929-01-01
- Page
- – (sequence 210)
- Language
- German
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136 können — nur dann loszuschlagen erlaubt werden, wenn selbe über eine Viertelstunde vom Gute entfernt liegen. Meine Gründe sind folgende: l)tens, Wird ein grosses Gut zertrümmert, so ist dem Staate nicht gedient, wenn selbes zur spärlichen Nahrungsfähigkeit einer Familie herabgewürdigt u. der Rest an andere, schon vermögliche Unterthanen kömmt, denn ein armer kann solche einzelne Stücke eben den Juden bey den dermaligen hohen Preisen der Realitäten u. harten Geldklemme-Zeiten ohnehin nur selten verkaufen. 2tens) gewöhnlich u. aus leicht begreiflichen Ursachen verkauften die Juden die besten Grundstücke der Güter, als Wiesen, Waizen oder Hopfengärten u. liessen die unfruchtbaren beym Gute, welches sie hernach beynahe eben so hoch verkauften, als sie es im ganzen eingehandelt hatten. Dadurch war aber der neue Gutsmayer dem unvermeidlichen Ruine ausgesetzt u. der Staat hatte statt eines vermöglichen Unterthans einen dürftigen erhalten. 3tens) werden aber die Zertrümmerungen, solcher von Juden versteigerter Güter dahin beschränkt, dass jederzeit ganze Gutskörper entstehen müssen, dann gewinnt die Staatskraft durch Vermehrung der Bevölkerung, der Abgaben u. der Produktion. Es ist überflüssig zu bemerken, dass diese Zertrümmerungs- Verkäufe nach den bestehenden Verordnungen bey dem einschlägigen Landgerichte übergeben von diesem geprüft, begutachtet u. zu dem Generalkommissariate eingesendet werden, welches dieselbe nach obigen Zwecken erwägt u. bestätigt oder verwirft, wodurch sodann jeder Nachteil welcher dem staatspolizeylichen als Privatinteressenten zugehen könnten loyal verhindert wird. 4tens) Bey dieser Art von Zertrümmerung ist es auch leichter möglich, dass der kaufende Unterthan, wenn er sipb bey Amte um den Steigerungspreis des ganzen Guts erkundigt, den Werth des erkaufenden Tbeiis berechnet u. sich bey mittelmässiger Klugheit vor grosser sichert, wobey also der Grund der Ver- Ordnung vom 4. Aug. 1807 eintritt. ötens) Ist ein Gut nicht gross genug, um daraus Anwesen zu bilden, so steht es ohnehin nicht in die Cathegorie derjenigen, deren Umfang der Kultur nachtheilig ist, und wenn daher erlaubt wird, dass bey diesen Gütern, jene Ackergründe losgeschlagen