Mannheim
Compact Memory

Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft · 1929-01-01 · XXi (1929) · page 208

Scan of the page
Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft
Volume
XXi (1929)
Date
1929-01-01
Page
– (sequence 208)
Language
German
Belongs to
journal volume
OCR quality
88% known words query
IRI
…/3486266-3486301--7822-3494200
Visual Library
page viewer of the UB Frankfurt

No entity mentions on this page.

OCR text

134 Aus der Kenntnis jener Fälle worin die bisher unbeschränkten Veräusserungen der von Juden ersteigerten Güter dem allgemeinen als Privatinteresse nachteilig wurden, kann am leichtesten die Be- Stimmung jener Cautelen gefunden werden, welche diese Nachtheile aufhebeo. Gewöhnlich brachten die Juden auf die von ihnen ersteigerten Güter solche Käufer vor, welche für den auf sie angewiesenen Rest des Kaufschillings zahlungsunfähig von Anfang schon in Schulden gesetzt u. ruiniert, die veräussernden primitiven Massen aber betrogen waren. Doch diesem Unfug kann von Seite der versteigernden Behörde durch genau u. vorsichtige Abforderung der Aussweisung über die Zahlungsfähigkeit der ersten u. weiteren Käufer bis zur Tilgung des Steigerungspreises vorgebeugt werden. Bedeutender, häufiger u. heimlicher ist der Umweg nach welchem die Juden die ersteigerten Güter zertrümmern, die betref-!enden Grundstücke, das Viehe einzeln verkaufen u. dem Abkäufer den Rest überlassen. Hier fällt auch selbst der in der Verordnung vom 4. Aug. 1807 angeführte Grund weg, welcher die Juden desswegen zur öffentlichen Versteigerung der Staatsrealitäten zulässt, weil jederman den Schätzu. Steigerungswerth derselben leicht erfragen u. sieh also vor Schaden hüten kann, denn sobald die einzelnen Parzellen eines ganz ersteigerten Gutes veräussert werden, so kann der Käufer dieser Parzellen nicht ersehen, um welchen Preis der Jude selbe ersteigert habe, weil er das ganze u. nicht die Theile einzeln erstand. — Die3em Misstande vorzubeugen ist der Zweck gegenwärtiger Erörterung: Die Kautelen zur Erreichung desselben, wenn sie auch einem gänzlichen Verbothe der Zulässigkeit der Juden zum öffentlieh versteigerten Güterverkaufe überhaupt nicht ganz gleich kamen, müssen doch] die ursprüngliche Absicht ihrer Zulassung — nämlich die Vermehrung der Konkurenten als Erhöhung des Preises, schwächen, weil sie zugleich den Hauptspekulationsgrund der Juden aufheben oder wenigstens verringern. Die Übervortheilungen, welche sich die Juden bey dem Verkaufe der von ihrem ersteigerten ganzen Gutskörpern getrennten, einzelnen Stücken erlaubten u. welche nicht allein die Käufer dieser Parzellen, sondern auch das nach ihrer Losreissung vom

Text as recognised by OCR (ABBYY FineReader), without corrections. Entity mentions: TagMe (2021); their positions were matched to this text again.