Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft
- Journal
- Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft
- Volume
- XXi (1929)
- Date
- 1929-01-01
- Page
- – (sequence 207)
- Language
- German
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138 Alle öffentlichen Versteigerungen liegender Güter — sie mögen nun ihren Grund in dem allgemeinen oder privat Interesse haben, and das Resultat einer polizeylichen oder rechtlichen Forderung seyn — bezwecken erstens die Sicherheit der Verkaufshandlang und zweitens die Erhaltung höchstmöglichsten Preises. Die Sicherheit des Verkaufs hinsichtlich des denselben motivierenden Interesses kann bey Zulassung der Juden zur Ver- Steigerung eben so genau hergestellt werden, als bey jedem anderen Privatmann, wenn nämlich die AussWeisung der Zahlungsmittel dem Steigerungspreis entspricht; u. was den zweyten Zweck betrifft, so ist es offenbar, dass dessen Erreichung möglicher gemacht wird, wenn auch Juden mitsteigern dürfen, denn a) die Zahl der Kaufskonkurenten wird dadurch vermehrt, b) die Juden sind durch ihreren associationen untereinander eher im Stande die Kaufssummen zu erlegen als Privaten und c) bringen auch manchmal durch ihre aussgebreitete Rekanntschaften Käufer aus der Ferne u. dem Ausslande herbey. Diese Gründe mögen auch hauptsächlich die allerhöchste Verordnung vom 9ten Okt. 1807 Rgsbl. Seite 1652 motiviert haben. (Ausnahms- Zulassung zu Versteigerungen von Staatsrealitäten.) Der Grundsatz, dass alle öffentlichen Verhandlungen einer Gattung im Staate gleiche Vortheile gemessen, und die Billigkeit sprechen beyde gleich laut dafür, dass die bey dem Verkaufe der Staatsgüter bewiüigte Zulassung der Juden auch auf die öffentlichen Versteigerungen der Privatgüter ausgedehnt werde, denn der Staat erscheint in jenem Falle ebenfalls als Privater, der Grund bleibt hier wie dort der nämliche u. die Zulassung ist eher nützlich als schädlich, indem sie den Preis der Güter erhöhe u. den Vorteil der Verkäufer oder der Intressenten des Verkaufs ausser Zweyfel setzt. Aus diesen Gründen ginge mein alleruntertänigster Antrag dahin, dass die Juden zu den öffentlichen Versteigerungen der Privatgüter ebenso zugelassen werden sollen, als zu jenen der Staatsrealitäten. Schwieriger ist jedoch die Aufklärung der Frage über die Beschränkungen welche hinsichtlich der von den Juden vorzunehmendenVeräusserung ihrer ersteigerten Güter festzusetzen sind.