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Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft · 1929-01-01 · XXi (1929) · page 206

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Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft
Volume
XXi (1929)
Date
1929-01-01
Page
– (sequence 206)
Language
German
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132 Uber die bürgerliche Verfassung der Juden zutreffenden Bestimmnngen abbängen und bis dabin muss das eben angeführte Verboth im ganzen fortbesteben. Allein, da unterdessen bereits der Antrag gemacht worden ist, dass die Juden auch bei öffentlichen Versteigerungen von Privatgutem als Mitsteigerer zugelassen werden möchten, weil auch bey dieser jeder Nachkäufer leicht den Schätzungswert und Steigerungs- Preiss des zu erkaufenden Gutes erfragen, als sich vor Betrug schützen könne und weil die Konkurenz der Juden zur Aufrechthaltung des Güter Verkehr’s wesentlich bey tragen würde; so erhält das k. Gen. Kom. den Auftrag, in der Zeit von vier Wochen sein Gutachten abzugeben, ob und unter welchen Bedingungen den Juden der Güterverkauf bey öffentl. Versteigerungen gestattet werden könnte, und da nach den dermaligen Gesetzen diese nicht in dem fortwährenden Besitze von liegenden Gründen bleiben dürfen was im Falle der Gestattung wegen der Wiederveräusserung dieser Güter festzusetzen wäre. München, 18. M. 1809. Nr. 37, Gutachten des Generalkommissariats des Salzachkreises za Btirghaasen in Sacken der Gleichberechtigung der Juden bezüglich des Realitätenhandels und Besitzes (31. März 1809) 1). Nr. 13019 Burghausen den 31ten März 1809 Zum k. b. Ministerium des Innern, Polizey Sektion Den Güterhandel der Juden betreffend Allerdurchlauchtigster! Euerer k. M. geruhten über die Fragen gutachten Bericht abzufordern ob und unter welchen Bedingungen den Juden der Güterverkauf bey öffentlichen Versteigerungen überhaupt gestattet werden könnte, dann was über die Wiederveräusserung der von ihnen ersteigerten Realitäten festzusetzen wäre. Was nun die erste Frage betrifft, so scheint selbe allerdings bejahend beantwortet werden zu können. י) Originalakt im Kreisarchiv zu München Sign. G. R. Fase. 1261 Nr. 25 S. 7-24.

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