Mannheim
Compact Memory

Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft · 1929-01-01 · XXi (1929) · page 170

Scan of the page
Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft
Volume
XXi (1929)
Date
1929-01-01
Page
– (sequence 170)
Language
German
Belongs to
journal volume
OCR quality
97% known words query
IRI
…/3486266-3486301--7784-3494162
Visual Library
page viewer of the UB Frankfurt

No entity mentions on this page.

OCR text

96 den genannten Sklaven die Dokumente zu überreichen, so gelangen diese Sklaven in den völligen Besitz der Güter ihres Herrn und erwerben auch die Hälfte des zweiten Sklaven; daher müssen beide Sklaven sich gegenseitig frei lassen1). Hat der Herr aber den Fehler begangen und in jede der zwei Urkunden geschrieben: ״Die Hälfte meiner Güter gebe ich hiermit meinem Sklaven N.“, so sind diese Knechte der Sklaverei nicht erlöst und erwerben auch nichts vom Besitztume ihres Herrn. Ebenso gestaltet sich das Verhältnis, wenn der Herr nur eine Urkunde angefertigt hat und in dieselbe die Formel verzeichnete: כל נכסי נתונין לפלוני ופלוני עבדיי ״Alle meine Güter seien [hiermit] meinen Knechten N. uud N. gegeben“, da geht keiner von beiden frei aus, weil das Gesetz bestimmt, dass jeder Sklave eine besondere Urkunde erhalten muss, damit er die Freiheit erlange2). 38) Kauft Jemand einen Sklaven, damit er diesem die Freiheit verschaffe und übergibt dem Sklaven einen Freibrief zu der Zeit, da er noch das Eigentum des ersten Herrn bildet, in welchem demgemäss stehen muss: לכשאקדוך הרי עצמך קנוי לך מעכשיו ״Wenn ich dich gekauft haben werde, so sollst du dir selbst gehören schon von jetzt an“, 80 darf der Käufer den Sklaven zu keiner Arbeit verwenden. Weigert er sich, sein schriftlich gegebenes Wort zu halten, zwingt ihn das Gericht zur Erfüllung seines Versprechens, weil der Knecht kraft der in seinem Besitze befindlichen Urkunde als frei von der Zeit der Anfertigung des Dokumentes zu betrachten ist, da der Anfertiger der Urkunde die Bedingung ihn zu kaufen, erfüllt hat3). 9 Jer. Kid. 1,3 (60 a 61), Gittin 42 a und 87 a, vgl. ßaschi zu Gittin 42 a. *) Gittin 42 a. s) Jeb. 93 b, Kid. 63 a und Gittin 45 a. Hierauf wendet Rabbi den biblischen Vers an (Deut. 23,16): ״Du sollst nicht ausliefern einen Knecht an seinen Herrn, der sich zu dir rettet vor seinem Herrn״. — Dasselbe Gesetz war auch bei den Arabern in Gebrauch. ״Wenn ein Mann einen Sklaven abgesehen von anderen Bedingungen gegen das Versprechen der Freilassung kauft und hinterher sich weigert, diese Bedingungen zu erfüllen, zwingt ihn der

Text as recognised by OCR (ABBYY FineReader), without corrections. Entity mentions: TagMe (2021); their positions were matched to this text again.