Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft
- Journal
- Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft
- Volume
- XXi (1929)
- Date
- 1929-01-01
- Page
- – (sequence 171)
- Language
- German
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97 Jeder Sklave, nachdem er freigelassen wurde, muss ein rituelles Bad nehmen und erst nachher geniesst er die Rechte eines Israeliten1), dem er fast in jeder Beziehung gleichgestellt ist. Es ist ihm gestattet ein jüdisches Mädchen zu heiraten, Thora zu lernen, und alle Vorrechte, welche nur einem Juden zu Teil werden, kann er für sich in Anspruch nehmen2). Richter den gekauften Sklaven freizulassen״. E. Sachau, Mohammedanisches Recht nach Schafiitischer Lehre, Stuttgart und Berlin 1897 S. 131. ג) Jeb. 47 b, vgl. Jore Dea § 267,7. — In Griechenland ״genoss der Freigelassene in den meisten Fallen keineswegs eine unbedingte Freiheit. Es wurden demselben manche beschränkende Bedingungen auf erlegt“, Büchsenschütz, ib. S. 176. Er bleibt in Griechenland «stammfremd, er lebt innerhalb der Gemeinde nicht als Mitglied, als Bürger, sondern als Schutzbefohlener, wie die anderen Fremden, die sich in ihm niedergelassen haben“, Ed. Meyer, Die Sklaverei im Altertum, Dresden 1898 S. 20. Hingegen erhält der Freigelassene in Rom das volle Bürgerrecht, s. Ed. Meyer, ib. S. 21. s) Ueber die Stellung des Freigelassenen s. auch S. Krauss, Talmudische Archäologie II. S. 100. — Da uns kein vollständiges Formular der Freilassungsurkunde aus der talmudischen Zeit überliefert ist, sind wir, um uns die Gestaltung des Textes eines solchen zu vergegenwärtigen, nur auf Vermutungen angewiesen. Jedenfalls kann wohl mit Bestimmtheit angenommen werden, dass in dieser Zeit der Freibrief mit denen aus nachtalmudischer Zeit, die in den verschiedenen gedruckten Formularienbüchern zu finden sind, keine grosse Ähnlichkeit gehabt haben mag. Der Grundcharakter der meisten talmudischen Urkunden (mit Ausnahme der Kethuba, s. den I. Teil d. A. S. 120, Jahrbuch S. 166) liegt in der Kürze der Texte, gegenüber den nachtalmudischen Urkunden, welche sehr ausführlich und weitläufig sind. Ein talmudischer Freibrief war schon gültig, wenn in demselben zunächst das Datum (s. den I. Teil d. A. S. 11—25, Jahrbuch S. 55—69), dann der Name des Eigentümers des Sklaven, die Formel der Freilassung (s. oben S. 90), der Name des Sklaven oder Sklavin und schliesslieh die Zeugenunterschriften stehen, welche auch wegbleiben können, ohne die Gültigkeit des Freibriefes zu beeinflussen. In den meisten Fällen wird wahrscheinlich der Sklave die gerichtliche Beglaubigung der Urkunde beansprucht haben (s. den I. Teil d. A. S. 44, Jahrbuch S. 88). Jahrbuch der J. L. 6. XX. 7