Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft
- Journal
- Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft
- Volume
- XXi (1929)
- Date
- 1929-01-01
- Page
- – (sequence 169)
- Language
- German
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95 nachher genest, dessen Schenkung ist ungültig, weil jede Schenkung eines gefährlich Kranken erst nach dem Tode Gültigkeit erlangt1), Aber der Knecht verliert die Freiheit nicht, weil bereits über ihn das Gerücht der Freiheit verbreitet worden ist und er durch die Annullierung seiner Entlassung beschämt wäre und der Herr dadurch ein Verbot der Thora übertreten würde2). 36) Bringt der Sklave einen Freibrief, welcher auf seinen Namen ausgestellt ist, aus der Ferne zum Gerichtshof, damit er hiermit beweise, dass er bereits ein Freigelassener ist, und in diese Urkunde ist eine Formel verzeichnet, welche den Wortlaut hat: עצמך ונכס” קנדין לך ״Dich selbst und meine Guter sollst du [hiermit] erworben haben“, oder כל נכסיי קנויין לך ״Alle meine Güter sollst du [hiermit] erworben haben“, so ist er selbst frei, wenn er bestätigt, dass diese Urkunde in seiner Anwesenheit geschrieben und unterzeichnet worden ist, aber das Besitztum seines gewesenen Herrn kann er nicht erwerben, denn hierzu fordert das Gesetz eine Bestätigung der Urkunde, welche aber nur dann vermerkt werden kann, wenn die Zeugen die Echtheit der Unterschriften beim Gerichtshof anerkennen ף. 37) Besitzt jemand mehrere Sklaven und will beispielsweise zweien seiner Sklaven seine Güter schenken und stellt daher zwei Urkunden, jedem eine besondere, aus und schreibt in dieselben die Worte: ״Alle meine Güter gebe ich hiermit meinem Sklaven N.“ und übergibt sie zu gleicher Zeit einem Manne, den er beauftragt, ג) B. b. IX, 6 (146b). *) Gittin 9 a. s) Gittin 8 a, s. Raschi z. St. und Maimonides, Abadim VH, 2. ln Gittin a. a. 0. wird berichtet, dass Abaje entscheiden wollte, dass der Knecht mit dieser Urkande auch ohne gerichtliche Bestätigung die Güter seines Herrn erwirbt, ebenso wie er sich selbst hierdurch erwerben kann. Auf den Einwand des Baba, dass doch ein Unterschied besteht in der Besitznahme der eigenen Person und der Güter, denn im ersten Falle wird der Freibrief der Seheidungsurkunde und im zweiten Falle den anderen Urkunden gleichgestellt, erklärt Abaje, dass der Sklave selbst ebenfalls nicht frei wird mit dieser Urkunde. Hierauf wendet Raba wieder den oben genannten Grund ein und bestimmt die im Texte angegebene Regel.