Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft
- Journal
- Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft
- Volume
- XXi (1929)
- Date
- 1929-01-01
- Page
- – (sequence 162)
- Language
- German
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31) Auch dann gelangt der Knecht gegen den Willen seines Herrn zur Freiheit, wenn er beim rituellen Bade, welches er beim Antritt in den Dienst eines Juden zu nehmen hat, erklärt, dass er bade, um zum Judentume überzutreten. Der jüdische Käufer wird gerichtlieh dazu veranlasst, dass er eine Befreiungsurkunde anfertige, der Sklave muss hingegen den Kaufpreis dem Käufer bezahlen1). 32) Am häufigsten hat wahrscheinlich die Freilassung des Sklaven durch die Ausstellung einer Urkunde allein stattgefunden, in welcher der Eigentümer gewöhnlich als Lohn für die geleisteten Dienste sein Herrenrecbt über den Sklaven ausdrücklich aufgab. Schon in der ältesten Zeit war die Freilassung mittels einer Urkünde bekannt und gebräuchlich2), ln Lev. 19,20 wird von der Auslösung der Sklavin berichtet und die Übergabe einer Befreiungsurkunde mit den Worten erwähnt: ״ או חפשה לא נתן להnoch ist ihr kein Freibrief gegeben worden“3). Die Entwicklung der ßezeichbiblischen Vers an (Deut. 24,16—17): ״Du sollst nicht ausliefern einen Knecht an seinen Herrn, der sich gerettet zu dir von seinem Herrn, bei dir soll er wohnen, in deiner Mitte״. Die Pflicht der Anfertigung eines Schuldscheines ist darum verordnet worden, damit nicht alle Sklaven in dieser Weise die Freiheit suchen sollen, s. die Tossaphoth zu Ket. 110 b s. v. .הכי גרסינן י) Jeb. 45 b und 46 a. ßaschi z. St. erklärt, dass hierhei der Umstand nicht massgebend ist, ob der Knecht die Erklärung in der Anwesenheit des Herrn abgegeben hat oder nicht, vgl. auch Siftfae Kohen zu Jore Dea § 267, 9 (19). *) Auch in Griechenland war die Freilassung durch eine Urkunde in Gebrauch, s. E. Speck, Handelsgeschiehte des Altertums II. Leipzig 1901 S. 492. Aristoteles erklärt trotz seiner Theorie von der Naturnotwendigkeit der Sklaverei es für zweckmässig, allen Sklaven als Lohn ihrer Arbeit die Freiheit zu versprechen, s. Büchsenschutz, Besitz und Erwerb im griechischen Alterturne, Halle 1869 S. 168. — Bei den Arabern hatte ״die kontraktliche Freilassung zur Bedingung, dass der Sklave seinem Herrn ein bestimmtes Äquivalent zu einem bestimmten Zeitpunkt in zwei oder mehr Raten zahlt״. Jedoch ist ״die Freilassung ein Gott wohlgefälliges Werk und gibt ein Anrecht auf eine Belohnung im Jenseits,״ E. Sachau, Muhammedänisches Recht nach Schaf iitischer Lehre, Stuttgart und Berlin 1897, S. 127 und 131. s) Siebe D. Hoffmann, Leviticus II S. 47 und 49. Der Talmud ei klärt diese Stelle ebenfalls als Freibrief, s. Gittin 39 b und 41b, ferner Targum Gnkelos: או חרותא לא אתיהבת לה בשטר «oder die Freiheit wurde ihr dureh [die Uebergabe] einer Urkunde nicht gegeben“, so auch Targum Jonathan: לי שטר שחרורה לא אתיהיב לה * *kr Freibrief ist ihr nicht übergeben worden“, vgl. auch Raschi zu Lev. a. a. 0.