Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft
- Journal
- Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft
- Volume
- XXi (1929)
- Date
- 1929-01-01
- Page
- – (sequence 161)
- Language
- German
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8? אני פלוני בן פלוני מוכר את עבדי פלוני לפלוני אנטיוכי ״Ich N., Sohn des N., verkaufe hiermit meinen Sklaven N. dem N. aus Antiochia“ 1). 29) Geht der Knecht mit seinem Herrn freiwillig nach dem Auslande2), der sich dauernd dort auf halten will, und er verkauft dort den Sklaven, so ist der Verkauf gültig. Hegt er aber die Absicht, nach Palästina zurückzukehren, so wird der Käufer gezwungen, den Sklaven frei zu lassen3). 30) Entflieht ein Sklave seinem Herrn im Auslande und wandert nach Palästina, so darf derselbe nicht mehr geknechtet werden. Sein Herr ist verpflichtet, dem Sklaven einen Freibrief auszustellen und letzterer übergibt dem Herrn einen Schuldschein über den Wert seiner Kauf summe, welchen er, sobald er sich Geld verschaffen kann, einlösen muss. Weigert sich aber der Eigentümer des Sklaven, diesen zu befreien, so spricht der Gerichtshof ihn frei von der Dienstbarkeit, und der Herr bekommt keine Ent- Schädigung4 * * * 8). 4) Tos. Ab. zara III (IV), 18 (2) (405, 4), jer. Gittin IV, 6 (46 a 28), Gittin 44 b. Die erste Formel wie aueb der Unterschied, ob der Käufer ein Grundstück in Palästina besitzt oder nicht, wird nur im babylonischen Talmud überliefert, in der Tossephta und im Jeruschalmi ist hierüber nichts aufgezeichnet. Daher lehrt die palästinensische Ueberlieferung, dass der Sklave, sobald in den Kaufschein die zweite Formel eingeschrieben wurde, frei wird, abgesehen davon, ob der Käufer Immobilien in Palästina besitzt. In der Tossephta und im• Babli wird noch eine fernere Formel zur weiteren Erklärung der Bestimmung des R. Simon b. Gamliel gebracht, welche in die Kaufurkunde auf gezeichnet, lautet: אני פלוני בן פלוני מוכר את עבדי פלוני לפלוני אנטיוכי השרוי בלוד ״Ich N., Sohn des N., verkaufe hiermit meinen Knecht N. dem N. ans Antiochia, der jetzt in Lud wohnt“. (Lud, eine Tagreise NW von Jerusalem an der Grenze Palästinas, s. I. H. Hirschensohn שבע חכמית Lemberg 1883 S. 148, L. Low in Ben Chananja II. Szegedin 1863 S. 924.) Der Sklave erlangt in diesem Falle ebenfalls nicht die Freiheit. — Zum Texte der Formel sei bemerkt, dass im Babli פלוני עברי מכרתיהו steht. ף Im Talmud ist Syrien erwähnt, jedoch gelten für Syrien bezuglieb der Sklavengesetze dieselben Vorschriften wie für das übrige Ausland, s. Gittin 8 a. 8) Gittin 44 b, s. Raschi hierzu, vgl. auch Tossephta Ab. zara IV, 2, s. auch Jore Dea § 267, 82 und Sifthe Koben z. St. 4) Gittin 45 a. Hierauf wendet R. Aschi, Sohn des R. Josehia den