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Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft · 1929-01-01 · XXi (1929) · page 160

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Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft
Volume
XXi (1929)
Date
1929-01-01
Page
– (sequence 160)
Language
German
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IRI
…/3486266-3486301--7774-3494152
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m lieleraog macht einen Unterschied, ob der Käufer Kenntnis davon erhielt, dass der zu kaufende Sklave im Besitze eines in Palästina wohnenden Juden war, in welchem Falle er die Hälfte des Kaufpreises vom Verkäufer ersetzt bekommt. War ihm aber diese Tatsache nicht bekannt, so trägt der Verkäufer den ganzen Schaden. Die Befreiungsurkunde muss allenfalls der Käufer anfertigen1). R. Simon b. Gamliel beschränkt die Freilassung des Sklaven, wenn ein im Auslande wohnender Jude ihn gekauft hat, und bestimmt, indem er mit einigen in den Kauf kontrakt einzutragenden Formeln die Regeln erklärt, folgendes: a) Wohnt der ausländische Käufer beispielsweise in Antiochia2) und nennt auch in Palästina ein Haus oder ein Grundstück sein Eigen, so wird der Knecht frei, wenn er denselben nur für den Dienst in Antiochia verwendet, daher schreibt׳ der Verkäufer in den Kaufschein: אני פלוני בן פלוני מוכר את עבדי פלוני לפלוני אנטיוכי שבאנטוכיא ״Ich N., Sohn des N., verkaufe hiermit meinen Sklaven N. dem Antiochäer N., der in Antiochia wohnt.“ b) Besitzt der Käufer keine Immobilien in Palästina, so genügt schon, um dem Sklaven die Freiheit zu verschaffen, die einfache Formel der Kauf urkunde: אי לאו עכברא חורא מנא ליה «Wäre nicht die Maus, wieso würde ein Schlupfwinket sein?“, wendet R. Josef mit den Worten ab, ״in wessen Hand der Sklave (als ein ״ איסורübertretenes Verbot“) jetzt ist, der muss bestraft werden. — Wurde der Kaufakt nicht durch die Uebergabe der Kauf summe, sondern auf einer anderen zur Aneignung eines Sklaven geeigneten Art, beispielsweise durch die Anfertigung und Uebergabe eines Kaufscheines, abgeschlossen, so ist es die Pflicht des Käufers den verabredeten Kauf betrag dem Verkäufer auszuzahlen, obzwar er den Sklaven sofort, nach Abschluss des Kaufgeschäftes frei lassen muss. Die dringende Befreiung des Sklaven ist darum befohlen worden, weil der Käufer den Sklaven mit der Zeit überreden könnte, dass er freiwillig ihm nach dem Auslande folge, s. die Tossaphoth zu Gittin 44 b 8. v. לחוצה! R* Melr Halevi in שלטי הגבורים zu Alfasi Gittin IV Nr. 475 und מלאכת שמים zur Mischna Gittin a. a. 0. (in der Wilnaer Mischnaausgabe ed. Rom). ף Jer. Gittin IV, 6 (46a 22). 2) Die Hauptstadt von Syrien, s. S. J. L. Rapaport, ערך מילון S. 148. Heute Antäkija (Antakie) 8. A. Neubauer, Geographie S. 314, Baedeker, Paläs־ tina and Syrien, Leipzig 1910 S. 357.

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