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Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft · 1929-01-01 · XXi (1929) · page 159

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Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft
Volume
XXi (1929)
Date
1929-01-01
Page
– (sequence 159)
Language
German
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8S 25) Wurde ein Knecht zur öffentlichen Bedienung der Strassg der Götzendiener verkauft, so muss der Verkäufer die Kauf summe vollständig vernichten und ins Meer werfen, damit niemand sie finde, und den Sklaven um jeden Preis auslösen und mit einem Freibrief frei geben1). 26) Wenn der Sklave von seinem Herrn einem Käuber übergeben wurde, damit dieser ihn am Leben lasse, so muss der Sklave ausgelöst und freigegeben werden2 *). 27) Hat jemand von einem Nichtjuden ein Darlehen aufgenommen und in den Schuldschein die Bestimmung aufgezeichnet, dass der Sklave das Eigentum des Gläubigers bilden soll, falls der Schuldner bis zu einem bestimmten Termin die Schuld nicht begleicht, so muss dem Sklaven zu der Zeit die Freiheit geschenkt werden, sobald derselbe in den Besitz des Nichtjuden übergeht*). 28) Wenn jemand, in Palästina wohnhaft, den Sklaven nach dem Auslande4) verkauft, 80 muss dem Sklaven die Freiheit gegeben werden, auch wenn der Käufer ein Jude ist, weil derselbe durch diesen Verkauf gehindert ist, die in Palästina zu erfüllenden religiösen Vorschriften auszuüben 5). Der Käufer bleibt im Verluste und nicht der Verkäufer, weil ersterer den Sklaven in Palästina übernommen und von dort weggefnhrt hat, daher muss auch er der Aussteller des Freibriefes sein6). Die palästinensische Übergegen den Willen des Eigentümers weg und entschädigt ihn mit einer geringen Summe. Jedoch hätte er den Beamten mit wenig Geld überreden können, dass er vom Verkaufe des Sklaven ahsebe, weil er nun dies versäumt hat, muss er ihn dann loskaufen und befreien, s. die Tossaphoth zur a. St. s. v.♦המיס־ י) Tos. Ab. zara IV, 3: fy המוכר עבדו ליריד של. Ueber die Bedeutung des ורוך s. Aruch s. v. ךוך\ Hier sind nnr Götzendiener gemeint und keine Nichtjuden. 2) Tos. Ab. zara IV, 1. Jedoch lehrt der babylonische Talmud in Gittin 44a, dass der Sklave nicht frei wird. *) Gittin 43 b. Hat der Schuldner dem Nichtjuden schon bei der Aufnähme des Darlehens den Sklaven übergeben, so erhält dieser schon dann die Freiheit. 4) Ueber das Gebiet ״Erez Israel“ und von wo an חוצה לארץ «das Ausland“ gerechnet wird s. S. Klein, ZDPV 1910 S. 221. 5) Gittin IV, 6 (43b). 6) Gittin 44 b und 45a die Bestimmung des R. Josef, der diese Meinung mit dem Sprich Worte begründet: לאי עבברא גנב אלא ח1רא גנב **Nicht die Maus, sondern ihr Schlupfwinkel ist der Dieb“. Die Einwendung des Abaje

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