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Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft · 1929-01-01 · XXi (1929) · page 158

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Journal
Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft
Volume
XXi (1929)
Date
1929-01-01
Page
– (sequence 158)
Language
German
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IRI
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84 22) Verkauft jemand den Sklaven einem Nichtjuden1) oder einem Beisassen (גר תושב), so erlangt der Sklave die Freiheit. Der Verkäufer wird gerichtlich gezwungen, ihn zurückzukaufen und freizugeben, weil er durch den Verkauf den Knecht von der Aus- Übung der Gebote, welche ein Sklave auszuüben pflegt, befreit hat; daher wird ihm die Strafe des Verlustes der Kaufsumme auferlegt. Die palästinensische Überlieferung lehrt, dass der Verkäufer den Kaufbetrag dem Nichtjuden zurückgeben muss, und der Nichtjude schenkt hernach dem Sklaven die Freiheit2). 23) Ist der Sklave gleich nach dem Verkaufe vom Nichtjuden zu seinem früheren Herrn entflohen, so braucht dieser die Kaufsumme dem Käufer nicht zu vergüten, jedoch muss er als Strafe für seine gesetzwidrige Handlung dem Knechte die Freiheit gehen. Ebenso ist er befreit von der Rückzahlung des Kaufgeldes, wenn er beim Verkaufe eine Urkunde ausgestellt und in den Text derselben die Formel aufgenommen hat: לכשתברח ממנו אץ לי עסק בך ״Wenn du von ihm [= vom Nichtjuden] entfliehen wirst, so habe ich keinen Anspruch an dich“. Dieser Kaufkontrakt gilt zugleich als Befreiungsurkunde des Sklaven, so dass der Käufer im Verluste bleibt, wenn er eine Kauf urkunde, in welche diese Worte verzeichnet sind, angenommen hat3). 24) Wenn ein Sklave einem nichtjüdischen Regierungsbeamten verkauft wird, so muss der Verkäufer trachten, ihn loszukaufen und ihm dann einen Freiheitsbrief übergeben4). ף In der Mfschna und im Talmud steht: □עיבד כוכבי Götzendiener, jedoch sind hier alle Nichtjuden gemeint, s. שלטי ׳הגבורים zu Alfasi Gittin IV, Nr. 474. Ueber den Unterschied der Bezeichnung גדי und עכן״ם s. D. Hoffmann, Der Schulchan Aruch II. Aufl. Berlin 1894 S. 130. 2) Gittin IV, 6 (43 b), jer. Gittin IV, 6 (46 a 21), Gittin 44a. Ob der Verkauf des Sklaven an einen Samaritaner oder Apostaten ihm die Freiheit bringt, ist im Talmud nicht entschieden, s. Gittin 44 a, vgl. auch Sifthe Kohen zu Jore Dea 267, 106. ף Tos. Ab. zara III {IV), 16 \l) (404, 25), Gittin 43b, 85 b und Kid. 6 b. Ueber den Ausdruck: אין לר עסק בך s. hier weiter. R. David Pardo bemerkt in seinem Kommentar חסךי ךןך־י zu Tos. Ab. zara a. a. 0., dass der Verkäufer laut Bestimmung der Dezisoren, auch wenn er die genannte Formel in den Kaufschein eingetragen hat, dem Sklaven einen Freibrief übergeben muss. 4) Gittin 44 a. Der Regierungsbeamte nimmt zwar den Sklaven auch

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