Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft
- Journal
- Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft
- Volume
- XXi (1929)
- Date
- 1929-01-01
- Page
- – (sequence 157)
- Language
- German
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83 oder der Empfänger des Geschenkes nur die Hälfte des Sklaven erwarb. c) Bildet der Knecht das Eigentum zweier Genossen, und befreit einer von beiden die ihm gehörende Hälfte des Sklaven1). 20) Die Befreiung des Sklaven zur Hälfte, obzwar sie gesetzlieh in den genannten Fällen ausführbar ist, beschränkten die Talmudlehrer und wollten es gänzlich verbieten und den Eigentümer zwingen, dass er ihn vollständig befreie, weil ein zur Hälfte frei gelassener Knecht weder eine Magd noch eine Freie heiraten kann und die Welt doch zur Fortpflanzung geschaffen wurde. Daher wurde der Besitzer des halben Sklaven später zur vollkommenen Freilassung gerichtlich gezwungen und ihm ein Schuldschein im Werte der Hälfte des Sklaven übergeben2). 21) Wenn nun ein das Eigentum zweier Genossen oder zweier Brüder bildender Sklave von einem derselben freigelassen wird, so ist es die Pflicht des anderen, ihm die volle Freiheit in der erwähnten Weise zukommen zu lassen. Will dieser aber den Sklaven nicht verlieren und lässt ihn daher in den Besitz seines minderjährigen Sohnes übertragen, so setzt das Gericht, — weil man den Minderjährigen gerichtlich zur Freilassung des Sklaven nicht zwingen kann —, einen Vormund über den Knaben und gibt dem Kinde einen Teil des Wertes des Sklaven, damit er hierdurch seine Zu- Stimmung zur Befreiung gebe, und der Vormund stellt den Freibrief aus3). ף Jer. Gittin IV, 5 (46a 9), jer. Kid. 1,3 (60a 15), Gittin 41b und 42a. Hierbei muss das Prinzip durchgeführt werden, dass der Eigentümer stets dem ganzen Sklaven entsagen muss, und das erreicht er, indem er die Hälfte des Sklaven verkauft. *) Gittin IV, 5 (41 a und b), Ednjoth T, 13, im Talmud öfter zitiert. Eine der Bestimmungen der Lehrschnle Schammai’s, welche die Schule Hillel’s angenommen hat. s) Gittin 40 a. Dieser Vorgang wurde nach einer Begebenheit bestimmt. Ist aber der zweite Genosse gestorben, nachdem der eine den Sklaven zur Hälfte befreit hat, so dass keine Zeit war, den Sklaven vollkommen zn befreien, und hinterliess einen minderjährigen Sohn, so wird der Sklave erst dann vollkommen frei, sobald der Knabe grossjabrig wird, s. die Tossaphoth zu Gittin 40 b s. v.וכתב״. 6*