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Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft · 1929-01-01 · XXi (1929) · page 156

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Journal
Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft
Volume
XXi (1929)
Date
1929-01-01
Page
– (sequence 156)
Language
German
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IRI
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82 b) Lässt der Herr au! den Namen seiner Magd eine Verlobungsurkunde anfertigen1) und spricht zu ihr bei der Übergabe derselben: ״Sei mir hierdurch angetraut2״). c) Schreibt der Herr für seinen Knecht eine Trauungsurkunde, mit welcher sich der Knecht eine freie Frau antrauen soll3). 17) Wenn der Herr das Gelübde seines Sklaven auflöst, so geht der Knecht ebenfalls frei aus4). 18) Wurde der Knecht als Unterpfand einer Schuld in einer Schuldurkunde dem Gläubiger verschrieben, nachher erklärte der Schuldner den Sklaven als frei, um in dieser Weise den Gläubiger zu schädigen, so ist der Sklave auch tatsächlich als frei zu betrachten. Der Schuldner hat aber hierdurch seinen Zweck, den Gläubiger zu schädigen, dennoch nicht erreicht, denn er wird gezwangen, die Schuld zu begleichen. Der Sklave hingegen erhält einen Freiheitsbrief vom Gläubiger, der allein das Verfügungsrecht über ihn besitzt, damit man keine üble Nachrede über den Sklaven führe 5). 19) Das Gesetz gestattet in folgenden Fällen die Befreiung des Sklaven zur Hälfte: a) Erhält der Sklave die Hälfte der Summe, welche zu seinem Loskauf genügen würde, und übergibt sie seinem Herrn, der sie auch annimmt. b) Der Herr lässt ihn freiwillig zur Hälfte frei und übergibt ihm eine dahinlautende Urkunde; die andere Hälfte des Sklaven hat er aber entweder noch vor der Befreiung der Hälfte oder auch nachher verkauft oder verschenkt, so dass der Käufer , Jer. Gittia a. a. 0., Gittin 40 a. Im Jeruschalmi die Ansicht des Rabhi, im Babli wird dies von R. Me'ir überliefert. Die Rabbinen bestreiten aber diese Meinung, s. folgende Anm. *) Gittin 40 a. So deutet Rascbi a. a. 0. s. v. צאר die Worte des R. Nachman b. Isak, der die Möglichkeit der Befreiung durch den Eingang in die Ehe auch nach der Anschauung der Rabbinen erklären will, s. daselbst, ferner Jore Dea § 267,58. s) Jer. Gittin a. a. 0. 4) Nasir IX, I. Das Gelübde des Sklaven kann Niemand auflösen, wenn aber sein Herr spricht: ״Es soll dir gelöst sein-, so wollte er damit beweisen, dass er ihn freigeben will, vgl, hierzu den Mischnakommentar des Maimonides z. St. •) Gittin IV, 4 (40 b) und 41 a, jer. Gittin IV, 4 (45 d 66 f.).

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