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Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft · 1929-01-01 · XXi (1929) · page 155

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Journal
Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft
Volume
XXi (1929)
Date
1929-01-01
Page
– (sequence 155)
Language
German
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81 13) Weiht jemand alle seine Güter dem Heiligtume und es befinden sich darunter auch Sklaven, so war es die Absicht des Spenders, dem Heiligtume den Wert der Sklaven zukommen zu lassen. Daher sind die Tempelverwalter nicht ermächtigt, diese Sklaven frei zu lassen, sie würden hierdurch den Besitz des Heiligtumes vermindern; sondern sie verkaufen die Sklaven anderen, die des Willens sind, den Sklaven die Freiheit zu geben1). 14) Die Freilassung wird des ferneren ermöglicht, wenn die Person des Sklaven zur Erfüllung eines Gebotes durch die Gemeinde notwendig ist. So hat einst R. Elieser seinen Sklaven befreit, als sich in der Synagoge nur neun erwachsene Israeliten befanden und durch diesen Akt die Abhaltung des Gottesdienstes ermöglicht2). 15) Befiehlt der Herr seinem Sklaven solche religiöse Handhingen zu vollziehen, welche nur von einem freien Manne ausgeübt werden können, so ist der Sklave als befreit za betrachten, und der Herr muss ihm eine Befreiungsurkunde ausstellen. Solche Handlungen sind im Talmud beispielsweise erwähnt: a) Der Herr legt ihm Tefillin an. b) Der Herr gibt ihm die Veranlassung in der Thora vor der versammelten Gemeinde vorzulesen3). 16) Auch der Eingang in die Ehe kann dem Sklaven die Freiheit bringen und zwar: a) Heiratet der Knecht die Tochter eines freien Mannes in An- Wesenheit seines Herrn, so ist es die Pflicht des letzteren, dem Sklaven einen Freibeitsbrief auszafolgen 4). ף Gittin a. a. 0. S. auch S. Krauss, Sklavenbefreiung in den jüdischgriechischen Inschriften aus Südrussland [S. A. aus der Festschrift zum 70. Geburtstage A. Harkavy’s] S. 6f. und Schürer, Geschichte des jüdischen Volkes III* S. 94. *) Berachoth 47 b, Gittin 38b, Jalkut Parschath Behar § 667. — H. Lipinsky, ib. bringt in Uebersetzung eine Urkunde aus dem Jahre 377 vor־ talmudischer Zeit, in welcher der Sklave mit der Bedingung die Freiheit erhalt, ״dass er immer das Gebethaus besuche und beständig dort bleibe“. s) Gittin 40 a. R. Josua b. Levi meint, dass der Sklave auch dann frei wird, wenn er selbst, ohne Befehl des Herrn, Tefillin anlegt, jedoch wird diese Ansicht von Rabbah b. R. Schila bestritten; daher ist demgemäss Krauss, Talmudische Archäologie II S. 100 zu corrigieren. 4) Jer. Gittin IV, 4 (45 d 63), Gittin 39b. Den richtigen Talmudtext s. bei Alfasi und R. Ascher z. St., wie auch die Randbemerkung in der neuen Wilnaer Talmudausgabe, ed. Rom Gittin 40a. Jahrbuch der J. L. G. XX, 6

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