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Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft · 1929-01-01 · XXi (1929) · page 154

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Journal
Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft
Volume
XXi (1929)
Date
1929-01-01
Page
– (sequence 154)
Language
German
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IRI
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80 nicht bedienen lassen, sondern muss ihm die Freiheit schenken. R. Jochaoan fordert in diesem Falle die Ausstellung einer Befreiangsurkande, hingegen meint Samuel, dass man von der Anfertigung eines solchen Dokumentes absehen könne1). Ist der Herr, der den Sklaven als besitzerlos erklärt hat, gestorben, so sind die Erben verpflichtet, dem Knechte einen Freiheitsbrief zu übergeben2 *). 10) Der Tod eines stammfremden Landesbewohners, d. h. eines unter den Juden wohnenden Nichtisraeliten, dessen Güter, falls er keine Erben hat, von den Nachbarn als herrenlos betrachtet und geplündert werden, gibt dem erwachsenen Sklaven die Freiheit zurück. Die minderjährigen Sklaven kann sich jedermann aneignen, da sie wegen ihrer Jugend, wie keine anderen Güter, so auch sich selbst nicht erwerben können8). 11) Der Sklavin, die sich der Unzucht ergibt, muss eine Befreiungsurkunde ausgefolgt werden, damit sie sich verheiraten könne 4). 12) Wenn jemand seinen Sklaven für heilig erklärt, so hezweckt dieser Umstand die Freiheit desselben, und seinem Herrn liegt die Pflicht ob, ihm eine Befreiungsurkunde zu übergeben. Frei wird der Sklave, weil sein Körper nicht für heilig erklärt wurde; nur den Wert des Sklaven dem Heiiigtume zu weihen, hat der Herr bei der Erklärung nicht erwähnt, folglich hat er beabsichtigt, dass der Sklave zum מheiligen Volke“ gehöre5 * *). l) In jer. Gittin IV, 4 (45d 33) wird die Ansicht des R. Jochanan im Sinne des Samuel überliefert, jedoch R. Se'ira corrigiert sie daselbst nach der richtigen Ueberlieferung, wie sie in Gittin 39a zu finden ist; dieselbe wird auch von der Halacha acceptiert, s. Jore Dea § 267,64. Die Meinung des Samuel s. in Gittin 38 a und Parallelstellen. 8) Gittin 40a laut der Erklärung des Rabina, vgl. auch Gittin 39 a, *) Jer. Gittin IV, 4 (45 d 48), Gittin 39 a. 4) Gittin 38a, s. Raschi z. St. Die Befreiung dieser Sklavin fordern auch diejenigen Gesetzeslehrer, die im Prinzip gegen jede Freilassung der Sklaven das Wort erheben, s. a. Talmudstelle. 8) Gittin 38 b. — H. Lipinsky, Über einige Inschriften in Südrussland (im Jahrbuch I S. 321) übersetzt eine griechische Urkunde (veröffentlicht von Harkavy, Die Juden und die slavischen Sprachen S. 88) aus der Zeit des Mithridates vom Jahre 338, also aus vortalmudischer Zeit, in welcher eine Sklavin dem Gebethause geweiht wird und hierdurch zur Freiheit kommt.

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