Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft
- Journal
- Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft
- Volume
- XXi (1929)
- Date
- 1929-01-01
- Page
- – (sequence 153)
- Language
- German
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79 6) Einer vom Feinde gefangen Weggefährten Magd, die ein dem Feinde stammfremder Heide heiraten will, möge ein Freibrief ausgehändigt werden, denn dadurch wird erkenntlich, dass dieser Heide sie nicht dienstbar machen, sondern tatsächlich in die Ehe einführen will, und seine Freunde und bekannte Stadtbewohner werden ihm zur Ergänzung der Auslösungssumme beihilflieh sein 1). 7) Einem aus dem Gefängnisse im feindlichen Lande fliehenden Sklaven muss die Freiheit geschenkt werden, und sein früherer Herr kann vom Gerichtshöfe gezwungen werden, eine Befreinngsurkunde auszustellen, falls er sich weigert, eine solche freiwillig dem Knechte zu übergeben2). 8) Will der Knecht der Sklaverei den Rücken wenden und eutflieht daher seinem Herrn, und letzterer gibt bereits die Hoffnung der Auffindung desselben auf und entsagt seinem Besitze; später hat er aber den Knecht gefunden, so darf er ihn nicht mehr knechten, muss ihn frei ausgehen lassen und Urkund dessen ihm einen Freibrief anfertigen3). 9) Wenn jemand seinen Knecht als herrenlos erklärt, so dar! er, falls er später diesen Schritt bereut, sich von diesem Sklaven in Gittin 37 b, hingegen meint Abaje, dass die Mischna von dem Falle spricht, da der erste Besitzer die Hoffnung nicht auf gegeben hat, wieder in den Besitz des Sklaven zu gelangen und der Knecht wurde von einem dritten zum Dienen ausgelöst, so geht er in den Besitz des ersten Herrn über, der die Anslösungssumme dem Auslöser zurückerstattet. Hat aber jener den Knecht darum losgekauft, damit dieser frei werde, so ist dieser nicht dem ersten und nicht dem zweiten Herrn dienstbar. Jedoch bestimmen die späteren Kodificatoren (s. Maimonides, Abadim VIII, 15), dass der Knecht auch im letzteren Falle nicht frei wird, sondern in den Besitz des früheren Herrn gelangt, der nicht einmal die Auslösangskosten dem Auslöser vergüten muss, weil dieser die Absicht hatte, den Knecht frei zu machen, der erste Herr aber dem Besitze des Knechtes noch nicht entsagt hat, s. auch Beth Josef za Jore Dea § 267. — R. Simon b. Gamliel lehrt in der Mischna, dass der Knecht jedenfalls beim zweiten Herrn weiter dienen muss und zwar nach der Erklärung des Cheskia darum, weil sonst alle Knechte freiwillig zum feindlichen Heere übergehen würden. ג) Gittin 38 a. 2) Jer. Gittin IV, 4 (45 d 32), Gittin 38 a. Die Freiheit wird ihm gegeben, weil er sein Leben aufs Spiel setzte, um aus dem heidnischen Kreise za entfliehen, s. Raschi z. St. H) Jer. Gittin IV, 4 (45d 27, 56f.). S. auch Gittin 39b im Namen des Rabbi.