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Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft · 1929-01-01 · XXi (1929) · page 152

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Journal
Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft
Volume
XXi (1929)
Date
1929-01-01
Page
– (sequence 152)
Language
German
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IRI
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_ 78 _ d) Hat er dem Knechte einen überschüssigen Finger, welcher in der Reihe der anderen Finger stand, abgehackt1). e) Ist der Knecht vom Herrn an der Ho de castriert worden 2). f) Hat er ihm den Bart abgerissen, und ist hierdurch ein Knochen in der Weise gelockert worden, dass derselbe abtrocknen und abfallen muss 3). g) Hat er auf das Auge des Knechtes geschlagen, der hierdurch erblindet. h) War das Auge trüb, konnte er jedoch mit Anstrengung dasselbe benutzen, und es ist durch den Schlag des Herrn vollkommen erblindet4). i) War der Knecht erblindet, und der Herr hat das Auge ausgebohrt5). 4) Haut jemand die Hand dem Sklaven des Nachbarn ab. so bezahlt der Beschädiger dem Eigentümer des Sklaven die fünf Strafgelder, welche bei der Verletzung eines Israeliten zu entrichten sind, und zwar: Schaden, Versäumnis, Heilung, Schande und Schmerz. Hingegen erhält der Sklave die Freiheit und wird von der Wohltätigkeit verpflegt6). 5) Wenn ein Knecht von einem feindlichen Heere gefangen wurde, und der eigentliche Eigentümer des Sklaven wegen dieses Verlustes bereits verzweifelt ist (d. h. er hat die Hoffnung aufgegeben, wieder in den Besitz dieses Knechtes zu gelangen,) und wurde nachher derselbe Knecht losgekauft, so bildet er den Besitz des Mannes, der ihn aus det* Gefangenschaft gelöst hat, wenn dieser Mann bei der Auslösung die Absicht hatte, sich von ihm bedienen zu lassen. War er aber bei der Auslösung des Willens, dem Knechte die Freiheit zu erkaufen, so muss er den Knecht tatsächlich frei geben7). 1I Kid. 24b und 25 a. Hat er ihm aber auf die Hand geschlagen, so dass diese vertrocknet, erhält der Knecht hierdurch nicht die Freiheit, weil die Hand mit der Zeit gesund wird, Kid. 24 b. 2) Kid. 25 a. •) Kid. 24b. 4) Kid. 24 b, s. hierzu die Erklärung des Talmud. s) Kid. ib. «)Jer. Ket. V, 5 (30a 24 und 28), jer. B. k. VIII, 4 (6b letzte Zeile), Gittin 12 b. Die Strafgelder sind in B. k. VIII, 1 aufgezählt. T) Gittin IV, 4 (37 b), Tossephta Gittin III, 7, 80 deutet Kaba die Mischna

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