Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft
- Journal
- Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft
- Volume
- XXi (1929)
- Date
- 1929-01-01
- Page
- – (sequence 151)
- Language
- German
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…/3486266-3486301--7765-3494143- Visual Library
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77 2) Durch einen Ersatzgegenstand, welchen der Knecht seinem Herrn übergibt und letzterer annimmt, kann der Sktyve ebenfalls zur Freiheit kommen1). 3) Die Freilassung des Sklaven kann dem Herrn als Strafe vom Gerichtshof auferlegt werden, wenn er einen wichtigen Teil des Körpers des Knechtes beschädigt2) und dieser Schaden dadurch entstanden ist, dass der Herr die Absicht hatte, dem Knecht diese Verletzung zuzufügen3). Der Herr ist verpflichtet eine Freilassungsurkunde anzufertigen, und sie dem Knechte zu übergehen. Weigert der Herr die Ausstellung der Befreiungsurkunde, so kann er hierzu vom Gerichte gezwungen werden4). Die Beschädigung muss folgender Natur sein: a) ״Wenn jemand in das Auge seines Knechtes oder in das Auge seiner Magd schlägt und es beschädigt, so soll er sie zur Freiheit entlassen für ihr Auge“. b) ״Und wenn er den Zahn seines Knechtes oder den Zahn seiner Magd ausschlägt, so soll er sie zur Freiheit entlassen für ihren Zahn“5). c) Wenn der Herr eine der vierundzwanzig Extremitäten des Knechtes6) vollkommen abgehauen hat7). ף Gittin 39 b, vgl. auch die Tossaphoth z. St. s. v. □משך und Tor Jore Dea § 267. 2) Siehe Ket. 41 b und Maimonides, Abadim V, 17. 8) Kid. 24 b, s. die Tossaphoth z. St. s. v. מיבעי und B. k. 26 b, ferner die verschiedenen Meinungen der Kodificatoren über die Frage, ob der Kneeht die Freiheit erlangt, wenn der Herr ihn ohne Absicht beschädigt hat, in Tor und Beth Josef Jore Dea § 267. War der Herr de3 Sklaven ein Arzt nnd befahl ihm, das Auge zu schminken, wodurch er erblindet, so gebt er frei aus, weil es in diesem Falle klar ist, dass der Herr die Absicht batte, ihn zu blenden, Kid. 24 b. 4) Jer. Kid. 1,3 (60a 32), Kid. 24b und Gittin 42 b. 5) Exodus 21,26 und 27, Kid. 24 a. 6) Diese sind: Die Finger der Hände und der Füsse, die Spitze der Ohren, die Spitze der Nase, das männliche Glied oder die Spitze der weiblichen Brust, 8. Negai'm VI, 7, Toss NegaXm II, 12 (620,20), Sifra zu Seder Negälm (ed. Weiss S. 60 b). 7) Kid. 25 a. Die Beschädigung muss derart sein, dass die Heilung den betreffenden Körperteil nicht ersetzen kann, Kid. 24 a.