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Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft · 1929-01-01 · XXi (1929) · page 150

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Journal
Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft
Volume
XXi (1929)
Date
1929-01-01
Page
– (sequence 150)
Language
German
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6ל 1) Loskaf; der uKnecht hat zwar während seiner Sklavenschaft gar keinen Besitz, weder Mobilien, noch Immobilien, auch alle Geschenke und jeder Fund bilden das Eigentum seines Herrn3). Daher ist sein Loskauf, welchem nach der Meinung vieler Talmudlebrer die Übergabe einer Freilassungsurkunde folgen muss2), folgendermassen möglich: a) Eine dritte Person übergibt dem Herrn des Sklaven die Auslösungssumme und bedingt, dass er durch den Empfang dieses Geldes dem Knechte die Freiheit schenke. Sobald der Herr das Geld annimmt, ist der Knecht als freigelassen zu betrachten. b) Jemand schenkt dem Knechte eine zu seiner Auslösung genügende Summe mit der Bedingung, dass er hierdurch von seinem Herrn die Freiheit erlange. Wenn nun der Herr des Willens ist, daps Geld anzunehmen, ist der Knecht tatsächlich frei. Verweigert aber der Herr die Annahme des Geldes, so hat der Knecht die ihm übergebene Summe zurückzuerstatten, da er dieselbe nicht erwerben kann3). {Ps. 145,9) ״Und sein Erbarmen ist über all’ seine Werke“. Wer erbarmungsvoll ist, über den erbarmen sich auch andere, wie es geschrieben steht (Deut. 13,18): ״Und schenke dir Barmherzigkeit und erbarme sich deiner und vermehre dich“. — Belege für die gute Behandlungder Sklaven in talmudischer Zeit, s. in Kesef Mischna zu Maimonides a. a. 0. ף b. m. 1,5 (12 a), s. auch Pesachim 68 b:כל מה שקנה עבד קנה רבן» ferner Kid. 23 a über die dem Knechte vermachten Geschenke. In Babylonien konnte ״ein fleissiger, anstelliger, gewandter Mann sich leicht ein kleines Kapital sammeln und sich damit freikaufen“, E. Speck, Handelsgeschichte des Altertums I, Leipzig 1900 S. 249. Oder er erlangte auch die Freiheit von Seiten des Herrn unter der Bedingung, dass der Sklave eine lebenslängliche Rente zu zahlen hatte, s. M. Schorr, Altbabylonische Rechtsurkunden, in Sitzungsberichte der kais. Ak. der Wissenschaften in Wien. Phil.-Hist. Klasse 155, Band 2. Abh. Wien 1907 S. 10. In Rom ״kann sich der Sklave nicht selbst von seinem Herrn loskaufen; denn er würde die Zahlung doch immer nur mit Geld leisten, das dem Herrn schon gehört“. A. Bechmann, System des Kaufs nach gemeinem Recht II. Abt. I. Hälfte, Leipzig 1905 S. 137. *) Siehe die Meinungsverschiedenheit in Gittin 39 b. 8) Kid. 1,3 (22b), Tossephta Kid. 1,6 (335,14), Kid. 23 a, vgl. auch die Tossapboth zu Jeb. 48 a s. v.המפקיר. Im ersteren Falle ist das Einverständnis des Sklaven zur Erlangung seiner Freiheit nicht nötig, s. Kid. 23 a, vgl. hierüber die Anm. 64 des Gaon R. Elijahu aus Wilna zu Jore Dea § 267.

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