Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft
- Journal
- Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft
- Volume
- XXi (1929)
- Date
- 1929-01-01
- Page
- – (sequence 148)
- Language
- German
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74 b) Eine indische Magd wird frei: 1) Im siebenten Dienstjahre oder 2) Im Jobeijahre. 3) Durch Loskauf (s. oben). 4) Durch den Tod des Herrn in jedem Falle. 5) Durch den Tod ihres Vaters* 1). 6) Durch erlangte Pubertät2). c) Die Freilassung des heidnischen Sklaven ist zunächst beschränkt durch das oben erwähnte biblische Verbot in Lev. 25,46, woraus die Taimudiehrer folgern, dass es verboten ist, dem Sklaven die Freiheit zu geben; wer dieses Gebot nicht befolgt, Übertritt ein mosaisches Gesetz3). Dem entgegen stehen in erster Reibe die talmudischen Aussprüche: ״Es ist ein Verdienst des Knechtes, wenn er die Freiheit erlangt“ oder: ״Es ist die Pflicht des Knechtes, die Freiheit zu erlangen“4). Ferner ist die Tatsache von grosser Wichtigkeit, dass in der talmudischen Zeit zahlreiche Freilassungen stattfanden. Daher meinen die neueren Forscher, dass das oben erwähnte Verbot der Freilassung einen politischen Hintergrund habe. ״Es soll nämlich den Juden zur Zeit der hadrianischen Verfolgungen das Recht der freien Verfügung über ihr Vermögen genommen worden sein. Aber es gab ein allgemeines, nicht bloss für Juden gütiges römisches Gesetz, das die Sklavenfreilassung zu beschränken suchte, einfach zur Wahrung des Eigentums und auch mit Steuer belegte. Unter dem Zwange dieses Gesetzes, indem man nämlich den auch sonst missliebigen Steuern entrinnen wollte, betonte man jenes in die Bibel hineingetragene gefolgt werden 8011, enthalten. R. Mei’r meint, es soll fünfzehn Sela ausmachen. R. Jehuda will ihm Geschenke im Werte von dreissig Sela und R. Simon von fünfzig Sela zukommen lassen. 1I Eid. 16a und B. m. 12b. 2) Kid. ib. Ueber den Pubertätstermin s. den I. Teil dieser Arbeit S. 141 (Jahrbuch IX S. 185). •) Jer. Jeb. XI, 6 (12 a 53), jer. Ket. III, 10 (28 a 20), jer. Schebuoth V, 6 (36 c 45), Berakoth 47 b, Gittin 38 b und Sota 3 a. Iin babylonischen Talmud vertritt diese Ansicht R. Akiba und im Jeruschalmi R. Gamliel und R. Jose Haglili. 4) זכות הוא לעבד שיוצא מתחת ידי רבו לחירות Tossephta Gittin 1,10, Kid. 23», Gittin 12b, b. m. 19b und חוב הוא לעבד שיצא מיד רבו לחירות in Bad. 23 a.